Im Verhältnis von 2 zeitlich aufeinanderfolgenden Tarifverträgen gilt das Ablösungsprinzip. Die Tarifvertragsparteien können jederzeit einen von ihnen früher abgeschlossenen Tarifvertrag mit Wirkung für die Zukunft abändern, einschränken oder aufheben. Ob und ggf. in welchem Umfang der vorangegangene Tarifvertrag durch die Neuregelung abgelöst wird, ist durch Auslegung zu ermitteln.

Im Bereich der Vergütung gilt dabei die Auslegungsregel, dass der neue Tarifvertrag den bisherigen in vollem Umfang ersetzt. Wollen die Tarifvertragsparteien von diesem Grundsatz abweichen, müssen sie dies aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit mit besonderer Bestimmtheit und Deutlichkeit zum Ausdruck bringen.[1] Möglich sind danach Vereinbarungen, die zu einer begrenzten Weitergeltung der bisherigen Regelung führen, die Ablösung durch die Neuregelung tritt hier nur in dem so begrenzten Umfang ein. Auch bei aufeinanderfolgenden Manteltarifverträgen ist regelmäßig davon auszugehen, dass der spätere den früheren vollumfänglich ablösen soll, selbst wenn manche Gegenstände des alten Tarifvertrages nicht mehr im neuen Tarifvertrag geregelt werden.[2]

 

Zeitkollisionsregel und Günstigkeitsprinzip

Im Verhältnis von 2 aufeinanderfolgenden Tarifverträgen gilt die Zeitkollisionsregel. Der jüngere Tarifvertrag tritt an die Stelle des älteren Tarifvertrags. Dabei können die Tarifvertragsparteien innerhalb rechtlicher Grenzen eine Tarifnorm sowohl zugunsten als auch zum Nachteil der betroffenen Arbeitnehmer ändern, das Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs. 3 TVG ist nicht anwendbar. Die Absenkung der bisherigen Leistungen muss aber eindeutig erkennbar sein.[3] Daneben werden verschlechternde Tarifverträge darauf überprüft, ob sie gegen grundgesetzliche Wertungen oder anderes höherrangiges Recht verstoßen.[4]

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