§ 8 TVG verpflichtet den Arbeitgeber, die für seinen Betrieb maßgebenden Tarifverträge im Betrieb bekanntzumachen. Diese Bekanntmachungspflicht gilt aber nur dann, wenn der Arbeitgeber tarifgebunden, also Mitglied eines Arbeitgeberverbandes ist oder einen Firmentarifvertrag abgeschlossen hat. Daneben hat der Arbeitgeber nach § 9 Abs. 2 TVG-DVO die für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen. Von der Bekanntmachungspflicht des § 8 TVG erfasst sind sämtliche Tarifverträge, die nach ihrem Geltungsbereich im Betrieb des Arbeitgebers Anwendung finden. Erforderlich ist die Bekanntmachung des gesamten Tarifinhalts und nicht nur ein Hinweis auf abgeschlossene Tarifverträge. Die Rechtspflicht zur Bekanntmachung besteht nicht mehr, wenn sich der Tarifvertrag im Nachwirkungszeitraum befindet, da § 4 Abs. 5 TVG nur den Fortbestand des bisher geltenden Tarifvertrages betrifft und einen selbständigen Rechtsgrund für die Weitergeltung des bisherigen Tarifinhalts schafft.

Der Arbeitgeber kommt seiner Verpflichtung zur Bekanntgabe nach, wenn er die Tarifverträge in der Personalverwaltung oder an einer sonstigen Stelle den Arbeitnehmern zugänglich macht. Ein Aushängen der Tarifverträge ist nicht erforderlich.[1] Die Wirksamkeit tariflicher Normen ist vom Aushang durch den Arbeitgeber unabhängig. § 8 TVG ist nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG kein Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB, bei dessen Nichtbeachtung der Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen könnte.[2] Nach Ansicht einer Kammer des Arbeitsgerichts Hamburg[3] kann sich der Arbeitgeber nicht auf die Geltung tariflicher Ausschlussfristen berufen, wenn er den Tarifvertrag nicht im Betrieb ausgelegt hat.[4] Angesichts der ungeklärten Rechtslage sollte der aktuelle Tarifvertrag bzw. die jeweils geltenden Tarifverträge stets deutlich sichtbar ausliegen. Nicht ausreichend ist es, wenn sie im Büro des Betriebsrats eingesehen werden können.

Der Arbeitgeber hat nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 Nachweisgesetz verpflichtet, auf die anwendbaren Tarifverträge innerhalb eines Monats nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich gegenüber dem Arbeitnehmer hinzuweisen. Ist der Tarifvertrag ausgelegt, so genügt ein schriftlicher Hinweis auf den Aushang, soweit sich die Arbeitsbedingungen aus dem Aushang ergeben. Sonstige wesentliche Abreden, insbesondere Individualabsprachen, die nicht im Tarifvertrag enthalten sind, müssen dem Arbeitnehmer aber in jedem Fall schriftlich mitgeteilt werden. Versäumt der Arbeitgeber den Hinweis auf die anwendbaren Tarifverträge, macht er sich u. U. schadensersatzpflichtig, wenn z. B. der Arbeitnehmer aufgrund Unkenntnis von tariflichen Ausschlussfristen Ansprüche erst verspätet geltend macht.[5]

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