Begriff

Sozialversicherungsträger benötigen zur Feststellung bzw. Berechnung von Sozialleistungen zahlreiche Daten und Informationen (z. B. Beschäftigungszeit, Entgelthöhe). Um diese Daten abrufbereit zu haben, wurde das einheitliche Meldeverfahren zur Sozialversicherung geschaffen. Arbeitgeber, ggf. deren Beauftragte oder auch die Insolvenzverwalter, melden den Einzugsstellen elektronisch alle versicherungsrechtlich relevanten Tatbestände.

Für den elektronischen Datenaustausch dürfen nur systemgeprüfte Entgeltabrechnungsprogramme oder systemgeprüfte Ausfüllhilfen verwendet werden. Diese Programme unterliegen ständigen Kontrollen, um sicherzustellen, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.

Das SV-Meldeportal ist eine systemgeprüfte Ausfüllhilfe, die für den elektronischen Datenaustausch mit den Sozialversicherungsträgern genutzt werden kann.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die gesetzliche Grundlage für die Meldungen zur Sozialversicherung bildet § 28a SGB IV i. V. m. § 198 SGB V. Zur weiteren Spezifikation des Meldeverfahrens hat der Gesetzgeber die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) erlassen. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die "Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und -übermittlung zur Sozialversicherung nach § 28b Abs. 1 Nr. 1–3 SGB IV" sowie die "Gemeinsamen Grundsätze für die Systemprüfung nach § 22 Datenerfassungs- und übermittlungsverordnung (DEÜV)" erarbeitet.

Die gesetzliche Grundlage für die Bereitstellung des SV-Meldeportals ergibt sich aus § 95a SGB IV.

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