Zwischen

...........................................................

[Name und Adresse],

vertreten durch

...........................................................

[Name des Vertretungsberechtigten]

– nachfolgend "Arbeitgeber" genannt –

und

...........................................................

[Name und Adresse des Betriebsrats],

vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden

...........................................................

[Name]

– nachfolgend "Betriebsrat" genannt –

wird folgende Betriebsvereinbarung zur Einführung eines betrieblichen Systems der Suchmittelprävention getroffen:

Präambel

Suchtprävention wird als Teil des betrieblichen Gesundheitsmanagements des Arbeitgebers sowie als Beitrag zur Verbesserung und der Gewährleistung der Arbeitssicherheit sowie der Gesundheitsförderung verstanden. Die Vorbeugung gegen Gefährdungen und die sachgerechte Hilfe zur konstruktiven Lösung von Suchtproblemen sind zentrale Ziele dieser Vereinbarung. Umfassende Aufklärung, sowie frühzeitige und konsequente Intervention bei Auffälligkeiten gehören zu den wirksamsten Maßnahmen zur Vorbeugung von Suchtproblemen am Arbeitsplatz. Doch entwickeln sich Abhängigkeitserkrankungen meist allmählich und werden von den Betroffenen und ihrem Umfeld oft erst wahrgenommen, wenn bereits psychische, physische oder soziale Folgen sichtbar werden. Ein risikobehafteter Suchtmittelgebrauch ist in der überwiegenden oder vollständigen Tätigkeit im Homeoffice noch schwieriger zu bemerken.

Die Gefahr, dass die Betriebsparteien und Mitarbeiter Gefährdungen und Suchterkrankungen übersehen, ist deswegen sehr hoch. Mit dieser Betriebsvereinbarung verfolgen die Betriebsparteien deswegen das weitere Ziel, Mitarbeitern mit akuten Suchtgefährdungen oder eingetretenen Suchterkrankungen aktive Hilfe und Unterstützung anzubieten. Denn durch Suchtmittelgebrauch oder suchtbedingte Verhaltensweisen am Arbeitsplatz, gleich ob im Betrieb oder im Homeoffice, können Gesundheit und Sicherheit nicht nur der erkrankten Mitarbeiter erheblich beeinträchtigt werden. Unterstützt werden deswegen auch Mitarbeiter, denen Suchterkrankungen in ihrem Team auffallen.

Auf Basis dieser Betriebsvereinbarung soll ein transparentes Verfahren festgelegt werden, um gegenüber den von Sucht betroffenen Mitarbeitern jeweils angemessen reagieren und frühzeitig Hilfsangebote unterbreiten zu können. Bei Suchtgefährdung und -erkrankung werden Mitarbeiter unterstützt, fachkundige Beratung und Behandlung anzunehmen.

Grundsätzlich sind bei Anzeichen von riskantem Suchtmittelgebrauch oder suchtbedingtem Verhalten im kollegialen Umfeld alle Mitarbeiter auf jeder Hierarchieebene aufgefordert, die wahrgenommenen Auffälligkeiten im Rahmen ihrer Möglichkeiten anzusprechen. Die Regelungen dieser Betriebsvereinbarung sollen hierbei helfen, einen sensiblen und hilfreichen Umgang zu finden.

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle im Betrieb[1] ...... tätigen Mitarbeiter[2].
  2. Diese Betriebsvereinbarung gilt nicht für die leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG. Sofern ein Sprecherausschuss besteht, wird dieser für die leitenden Angestellten ein vergleichbares Suchtmittelpräventionskonzept zu dem in dieser Betriebsvereinbarung geregelten vereinbaren. Besteht kein Sprecherausschuss, wird der Arbeitgeber auch leitenden Angestellten präventive und akute Unterstützung im Suchtmittelgebrauch und suchtbedingtem Verhalten anbieten.
  3. Diese Betriebsvereinbarung gilt auch für Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis ruht.[3]

    VARIANTE

    Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle vom Geltungsbereich der "Betriebsvereinbarung ......" in ihrer jeweils gültigen Fassung erfassten Mitarbeiter.[4]

§ 2 Begriffsdefinitionen

  1. Suchtmittel im Sinne dieser Betriebsvereinbarung meint Benzodiazepine, Schmerzmittel, Psychostimulanzien, psychoaktive Substanzen (Drogen), Alkohol, Cannabis[5] und legale Rauschmittel (Drogen) mit starker körperlicher Toleranzentwicklung und den schädlichen Gebrauch von nichtabhängigkeitserzeugenden Substanzen.
  2. Eine Sucht im Sinne dieser Betriebsvereinbarung liegt bei einer substanzgebundenen Abhängigkeit (stoffliche Sucht) zu einem in § 2 Ziff. 1 genannten Mittel vor.
  3. Die Begriffe "Sucht" und "Abhängigkeit" werden synonym verwandt.
  4. Im Umgang mit Suchtmitteln wird zwischen einem unerlaubten Gebrauch, einem gefährlichen Gebrauch, einem dysfunktionalen Gebrauch und einem schädlichen Gebrauch unterschieden.
  5. Ein unerlaubter Gebrauch meint den Konsum von Suchtmitteln, der gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift, einen Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder eine arbeitsvertragliche Regelung verstößt.
  6. Ein gefährlicher Gebrauch meint den Konsum von Suchtmitteln mit wahrscheinlich schädlichen Folgen für den Konsumenten.
  7. Ein dysfunktionaler Gebrauch meint den Konsum von Suchtmitteln, der psychische oder soziale Leistungsfähigkeiten nicht nur für die Dauer der Wirkung des Suchtmittels beeinträchtigen kann.
  8. Ein schädlicher Gebrauc...

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