Wenn die stufenweise Wiedereingliederung spätestens 4 Wochen nach einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation durch den Rentenversicherungsträger beginnt und von der Rehabilitationseinrichtung angeregt wurde, zahlt der Rentenversicherungsträger Übergangsgeld. Die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Rehabilitation sind dafür zu erfüllen.[1]

Der Anspruch auf Krankengeld ruht in dieser Zeit in voller Höhe.

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