Medizinische und ergänzende Leistungen sollen entsprechend der Zielsetzung einer besseren Wiedereingliederung in das Erwerbsleben erbracht werden, wenn arbeitsunfähige Versicherte

  • nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten können und
  • dies durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser gelingen wird.[1]

Unter den gleichen Voraussetzungen ist die stufenweise Wiedereingliederung im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung geregelt.[2]

Die Regelungen im SGB IX und SGB V haben gemeinsam, dass der behinderte Mensch

  • arbeitsunfähig ist,
  • seine bisherige Tätigkeit nur teilweise verrichten kann und
  • durch stufenweise Wiederaufnahme dieser Tätigkeit voraussichtlich eine bessere Wiedereingliederungsmöglichkeit erhält.
 
Hinweis

Ermessen des Leistungsträgers

Die Vorschriften sind Soll-Vorschriften. Die Leistungsträger haben danach nur ein eingeschränktes Ermessen und müssen die Normen beachten. Nur im Ausnahmefall ist dem Leistungsträger ein Ermessen eingeräumt. Als Ausnahme kommt z. B. eine atypische Fallgestaltung in Betracht.

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