Nimmt der zeitliche Aufwand für die Ausübung der Beschäftigung als Arbeitnehmer und der selbstständigen Tätigkeit wöchentlich zusammen mehr als 20 Stunden in Anspruch, ist nicht mehr vom Erscheinungsbild eines ordentlichen Studenten auszugehen. Die betreffende Person hat in der Sozialversicherung entweder den Status als Arbeitnehmer oder den als hauptberuflich Selbstständiger. Die Abgrenzung ist entsprechend den folgenden Grundannahmen vorzunehmen.

2.2.2.1 Beschäftigung nicht mehr als 20 Stunden/Woche

Der Student ist als hauptberuflich selbstständig Tätiger anzusehen, wenn das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung 50 % der Bezugsgröße (2024: 1.767,50 EUR; 2023: 1.697,50 EUR) nicht übersteigt und die selbstständige Tätigkeit "deutlich überwiegt".[1] Für eine Einstufung als Student oder Arbeitnehmer bliebe dann kein Raum mehr.

[1]

S. Abschn. 2.2.

2.2.2.2 Beschäftigung mehr als 20 Stunden/Woche

Der Student unterliegt der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht als Arbeitnehmer, wenn das aus der Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt mehr als die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße (2024: 1.767,50 EUR; 2023: 1.697,50 EUR) beträgt, sodass nur von einer nebenberuflich selbstständigen Tätigkeit auszugehen ist. In diesem Fall ist das aus der selbstständigen Tätigkeit erzielte Arbeitseinkommen in der Kranken- und Pflegeversicherung grundsätzlich beitragsfrei.[1]

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