Im Rahmen einer Gesamtschau ist auf die zeitlichen Aufwände der jeweiligen Tätigkeit und deren wirtschaftlichen Bedeutung abzustellen, ob die selbstständige Tätigkeit "deutlich überwiegt". Von einem "deutlichen Überwiegen" der selbstständigen Tätigkeit ist auszugehen, wenn diese sowohl von der wirtschaftlichen Bedeutung als auch vom zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten um jeweils mindestens 20 % übersteigt. Für die Prüfung der wirtschaftlichen Bedeutung der selbstständigen Tätigkeit einerseits und der Beschäftigung andererseits sind das Arbeitseinkommen[1] und das Arbeitsentgelt[2] miteinander zu vergleichen. Bei der Beurteilung des Versicherungsstatus können folgende Regelungen angewendet werden:

2.2.1 Beschäftigung und selbstständige Tätigkeit insgesamt bis zu 20 Stunden/Woche

Bei Studenten, die eine Beschäftigung und eine selbstständige Tätigkeit ausüben, sind zur Prüfung der Frage, ob vom Erscheinungsbild eines Studenten auszugehen ist, die wöchentlichen Arbeitszeiten der Beschäftigung und der daneben ausgeübten selbstständigen Tätigkeit zusammenzurechnen.[1] Ergibt die Zusammenrechnung eine wöchentliche Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden, ist der Status als Arbeitnehmer oder als Selbstständiger grundsätzlich zu verneinen, sodass die betreffende Person als Student anzusehen ist. Sollte jedoch das Arbeitseinkommen aus der selbstständigen Tätigkeit die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts ausmachen, wäre im Rahmen einer Gesamtschau zu klären, ob die selbstständige Tätigkeit das Merkmal der Hauptberuflichkeit[2] erfüllt.

2.2.2 Beschäftigung und selbstständige Tätigkeit insgesamt über 20 Stunden/Woche

Nimmt der zeitliche Aufwand für die Ausübung der Beschäftigung als Arbeitnehmer und der selbstständigen Tätigkeit wöchentlich zusammen mehr als 20 Stunden in Anspruch, ist nicht mehr vom Erscheinungsbild eines ordentlichen Studenten auszugehen. Die betreffende Person hat in der Sozialversicherung entweder den Status als Arbeitnehmer oder den als hauptberuflich Selbstständiger. Die Abgrenzung ist entsprechend den folgenden Grundannahmen vorzunehmen.

2.2.2.1 Beschäftigung nicht mehr als 20 Stunden/Woche

Der Student ist als hauptberuflich selbstständig Tätiger anzusehen, wenn das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung 50 % der Bezugsgröße (2024: 1.767,50 EUR; 2023: 1.697,50 EUR) nicht übersteigt und die selbstständige Tätigkeit "deutlich überwiegt".[1] Für eine Einstufung als Student oder Arbeitnehmer bliebe dann kein Raum mehr.

[1]

S. Abschn. 2.2.

2.2.2.2 Beschäftigung mehr als 20 Stunden/Woche

Der Student unterliegt der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht als Arbeitnehmer, wenn das aus der Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt mehr als die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße (2024: 1.767,50 EUR; 2023: 1.697,50 EUR) beträgt, sodass nur von einer nebenberuflich selbstständigen Tätigkeit auszugehen ist. In diesem Fall ist das aus der selbstständigen Tätigkeit erzielte Arbeitseinkommen in der Kranken- und Pflegeversicherung grundsätzlich beitragsfrei.[1]

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