Der Arbeitgeber hat für rentenversicherungspflichtig beschäftigte Studenten Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Diese Pflichtbeiträge sind – mit Ausnahme bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung[1] – vom beschäftigten Studenten und seinem Arbeitgeber je zur Hälfte aufzubringen. Evtl. Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung hat der Arbeitgeber allein zu tragen und an die Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abzuführen.
Meldungen und Beiträge bei Studentenbeschäftigungen
Semesterferien vom 15.3. bis 30.4. und vom 8.7. bis 14.10., der Student war im Laufe des Jahres nicht mehr als 26 Wochen mit mehr als 20 Wochenstunden beschäftigt.
Arbeitgeber | A | B |
---|---|---|
Befristung | 1.4. bis 30.4. (verlängert am 30.4. bis zum 30.6.) |
8.9. bis 14.10. |
Arbeitsentgelt monatlich | 2.100 EUR | 2.200 EUR |
wöchentliche Arbeitszeit in Stunden | 38,5 | 37 |
Versicherungsfreiheit | bis zum 29.4. KV, PV, RV, ALV |
8.9. bis 14.10. KV, PV, ALV |
SV-Zweige | ||
DEÜV-Meldung | Anmeldung: 1.4. Abmeldung: 29.4. |
|
Versicherungspflicht | vom 30.4. bis 30.6. KV, PV, RV, ALV |
8.9. bis 14.10. RV |
SV-Zweige | ||
DEÜV Anmeldung | Beginn: 30.4. | Beginn: 8.9. |
DEÜV Abmeldung | Ende: 30.6. | Ende: 14.10. |
Beitragstragung in den versicherungspflichtigen SV-Zweigen | 50 % Arbeitnehmer (Student); zzgl. 0,60 % Beitragszuschlag in der PV ab Vollendung des 23. Lebensjahres bei Kinderlosigkeit bzw. abzgl. 0,25 % Beitragsabschlag in der PV für jedes Kind ab dem 2. bis zum 5. Kind unter 25 Jahren sowie 50 % Arbeitgeber A |
50 % Arbeitnehmer (Student) sowie 50 % Arbeitgeber B |
S. Abschn. 2.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen