Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit während der Vorlesungszeit mehr als 20 Stunden und liegt keine kurzfristige Beschäftigung vor, kommt Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsfreiheit im Rahmen des Werkstudentenprivilegs nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht: Die Beschäftigung muss ganz oder teilweise
- an den Wochenenden,
- in den Abend- oder Nachtstunden oder
- in den Semesterferien
ausgeübt werden und dadurch den Erfordernissen des Studiums angepasst und ihm nach Zweck und Dauer untergeordnet sein. Des Weiteren darf die 20-Stunden-Grenze weder zeitlich unbefristet noch auf einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen im Jahr befristet überschritten werden.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen