Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit während der Vorlesungszeit mehr als 20 Stunden und liegt keine kurzfristige Beschäftigung vor, kommt Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsfreiheit im Rahmen des Werkstudentenprivilegs nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht: Die Beschäftigung muss ganz oder teilweise

  • an den Wochenenden,
  • in den Abend- oder Nachtstunden oder
  • in den Semesterferien

ausgeübt werden und dadurch den Erfordernissen des Studiums angepasst und ihm nach Zweck und Dauer untergeordnet sein. Des Weiteren darf die 20-Stunden-Grenze weder zeitlich unbefristet noch auf einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen im Jahr befristet überschritten werden.

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