Neben der Arbeitsleistung in Eigenbetrieben des Strafvollzugs sind Strafgefangene oft auch in Betrieben privater Unternehmen tätig. Dabei werden Strafgefangene als Arbeitskräfte für Betriebe oder Arbeitgeber außerhalb der Anstalt bereitgestellt. Die Vollzugsanstalt zahlt den Strafgefangenen den Lohn und stellt den Betrieben, an die die Gefangenen "verliehen" wurden, eine Rechnung.

Verleih ist keine Arbeitnehmerüberlassung

Bei dieser Art der Bereitstellung handelt es sich jedoch nicht um eine Arbeitnehmerüberlassung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne. Vielmehr ist für den Personenkreis der Strafgefangenen eine vollständige Überlagerung durch die öffentlich-rechtlichen Normen des Strafvollzugsgesetzes anzunehmen. In dieser Hinsicht kommt eine Gleichstellung der Strafgefangenen mit regulären Arbeitnehmern nicht in Betracht.[1]

 
Hinweis

Keine Beitragspflicht für freiwillige Trinkgelder an Strafgefangene

Sofern der "ausleihende" Betrieb dem Gefangenen freiwillig und ohne Rechtsanspruch ein Trinkgeld leistet, ist dieses steuerfrei und demzufolge auch beitragsfrei in der Sozialversicherung.

[1] LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 29.10.1993, L 4 Kr 1453/92.

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