3.1 Mögliche Steuerklassenkombinationen

Ehe-/Lebenspartner können wählen zwischen

  • der Steuerklassenkombination IV/IV (Grundfall, automatische ELStAM-Vergabe) [1]
  • der Steuerklassenkombination III/V (Wahl durch gemeinsamen Antrag)[2] und
  • dem Faktorverfahren bei der Steuerklassenkombination IV/IV[3] (Wahl durch gemeinsamen Antrag).

Die Steuerklassenkombination IV/IV wird zum gesetzlichen Regelfall für Ehegatten und die Steuerklassenkombination III/V zur Wahlkombination. Die Steuerklassenwahl wirkt sich nicht auf die jährliche Einkommensteuerschuld aus, sondern nur auf die monatlichen Nettoauszahlungen im Lohnsteuerabzugsverfahren.

 
Hinweis

Ausblick

Im Koalitionsvertrag ist eine Abschaffung der Steuerklassenkombination III/V zugunsten des sog. Faktorverfahrens vorgesehen. Diese wird allerdings frühestens für Kalenderjahre ab 2025 in die Lohnsteuerpraxis umgesetzt werden.

[1]

S. Abschn. 2.4.

[2]

S. Abschn. 2.3.

[3] S. Abschn. 3.3.

3.2 Bei Heirat automatisch Kombination IV/IV

Durch die Weiterleitung der melderechtlichen Daten "Eheschließung" wird beim Bundeszentralamt im ELStAM-Datenpool automatisch die Steuerklassenkombination IV/IV den beiden Ehe-/Lebenspartnern zugeordnet, auch wenn nur ein Ehe-/Lebenspartner Arbeitslohn erzielt.[1]

 
Hinweis

Mehrfacher Steuerklassenwechsel bei Ehe-/Lebenspartnern

Seit 2020 wird das Recht auf einen Steuerklassenwechsel bei Ehe-/Lebenspartnern nicht mehr auf einen Wechsel pro Kalenderjahr begrenzt. Ohne weitere Voraussetzungen ist eine mehrfache Änderung der Steuerklassenkombination bei Ehe-/Lebenspartnern möglich.[2] Arbeitnehmer-Ehegatten erhalten dadurch eine größere Flexibilität für die Wahl ihrer Steuerklassen. Die gesetzlichen Sonderregelungen, die eine Ausnahme vom einmaligen Wechsel zugelassen haben, wie die Abwahl der automatisch generierten Steuerklassenkombination IV/IV in III/V, sind für Lohnzahlungszeiträume ab 2020 entfallen.

3.3 Faktorverfahren

Das Ziel der zusätzlichen Alternative des Faktorverfahrens als "dritte Steuerklassenkombination" liegt darin, die hohe Abgabenlast der Steuerklasse V zu beseitigen, die in der Praxis überwiegend Ehefrauen nachteilig trifft und der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung entgegenwirkt. Das Faktorverfahren beruht auf der Steuerklassenkombination IV/IV in Verbindung mit einem auf 3 Kommastellen berechneten Faktor 0,xxx. Die ELStAM-Datenbank übermittelt dem Arbeitgeber die Steuerklassenkombination IV/0,xxx für beide Ehe-/Lebenspartner. Das Faktorverfahren führt daher beim einzelnen Ehe-/Lebenspartner unterjährig zu einer geringeren Lohnsteuerbelastung als in Steuerklasse IV, aber zu einer höheren Belastung als in Steuerklasse III. Damit sollen die Nachteile der Steuerklassenkombination III/V bei Doppelverdienern beseitigt werden, deren Jahresbezüge sich der Höhe nach deutlich voneinander unterscheiden. Der Ehe-/Lebenspartner mit den höheren Lohneinkünften schneidet dabei jedoch deutlich schlechter ab als in Steuerklasse III.

Ehe-/Lebenspartner können die Kombination III/V abwählen, wenn beide (teilweise) zeitgleich Arbeitslohn beziehen und die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung erfüllen.[1]

 
Wichtig

Faktor gilt für bis zu 2 Kalenderjahre

Steuerpflichtige, die sich für die Lohnsteuerklassen-Kombination IV/IV mit Faktor entschieden haben, müssen den Faktor nicht mehr jährlich eintragen lassen. Ein einmal berechneter Faktor kann seit 2019 für bis zu 2 Kalenderjahre gelten. Der Faktor gilt bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Antragsjahr folgt.[2] Anders als bei der 2-jährigen Gültigkeit von Lohnsteuerfreibeträgen hat der Arbeitnehmer kein Wahlrecht und deshalb nicht die Möglichkeit, die Geltungsdauer auf ein Jahr zu begrenzen. Für 2024 bedeutet das 2-jährige Faktorverfahren, dass eine Antragstellung nur erforderlich ist, wenn die Ehegatten erstmals das Faktorverfahren anwenden wollen oder sich die für die Ermittlung des Faktors maßgebenden Jahresarbeitslöhne ändern. Wurde die 2-jährige Gültigkeit bereits für das Lohnsteuerverfahren 2023 in der ELStAM-Datenbank bis zum 31.12.2024 bescheinigt, ist eine erneute Antragstellung für den Lohnsteuerabzug 2024 nicht erforderlich.

Das Faktorverfahren ist nach Ablauf des Jahres an eine Pflichtveranlagung bei der Einkommensteuer geknüpft.[3]

3.4 Steuerklassenwechsel

Der Antrag auf Steuerklassenwechsel kann grundsätzlich nur bearbeitet werden, wenn beide Ehepartner ihn unterschreiben. Seit 2018 ist aber der Wechsel von der Steuerklasse III oder V in die Steuerklasse IV auf einseitigen Antrag nur eines Ehe-/Lebenspartners möglich. Dies hat zur Folge, dass beide Ehe-/Lebenspartner in die Steuerklasse IV eingereiht werden. Ein Steuerklassenwechsel oder die Anwendung des Faktorverfahrens konnte bis 2019 grundsätzlich nur einmal im Laufe eines Kalenderjahres beim Wohnsitzfinanzamt beantragt werden, spätestens bis 30.11. des laufenden Jahres. Die Begrenzung des Steuerklassenwechsels bzw. der Anwendung des...

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