Zur Durchführung des steuerlichen Abzugsverfahrens wird der Arbeitnehmer einer der in § 38b EStG festgelegten Steuerklassen I–VI zugeordnet. Der Arbeitgeber ist zwar zur Abführung der Lohnsteuer an das Finanzamt verpflichtet, allerdings sind Steuerschuldner gegenüber dem Finanzamt Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Gesamtschuldner. Gegenüber dem Arbeitgeber ist der Arbeitnehmer allein zur Lohnsteuerentrichtung verpflichtet. Der Arbeitgeber kann daher eigens entrichtete Nachzahlungen vom Arbeitnehmer erstattet verlangen.[1]

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