FinMin Bayern, 17.01.2000, 31 - S 2000 - 645/267 - 758

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird folgendes mitgeteilt:

Die fondsgebundene Lebensversicherung, bei der i.V.m. dem Abschluss einer reinen Todesfall- oder Risikolebensversicherung Fondsanteile bzw. Investmentzertifikate verkauft werden, stellt nach Maßgabe des § 54 b VAG einen besonderen Versicherungstyp der Lebensversicherung dar.

Charakteristisch für die fondsgebundene Lebensversicherung ist, dass die Versicherungsleistung weder betragsmäßig bestimmt ist noch ausschließlich in Geld geschuldet wird. Sie ist vielmehr primär in Wertpapieren zu erbringen und ergibt sich aus der Wertentwicklung der in einem besonderen Fonds, dem Anlagestock, zusammengefassten Vermögensanlagen.

Im Gegensatz zu allen anderen Formen der Lebensversicherung hat der Versicherungsnehmer bei Kurssteigerungen der Wertpapiere des Anlagestocks die Chance, einen unmittelbaren Wertzuwachs zu erzielen; entsprechend trägt er bei Kursrückgang aber auch das Risiko der Wertminderung. Im Todesfall ist jedoch eine Mindesttodesfallleistung garantiert.

Demgemäß wird der in der Handelsbilanz auszuweisende Anlagestock nach § 341 d HGB mit dem Zeitwert angesetzt.

Dem Anlagestock auf der Aktivseite entsprechend ist auf der Passivseite eine versicherungstechnische Rückstellung zu bilden (§ 32 RechVersVO). Nach dem Charakter der fondsgebundenen Lebensversicherung muss die Höhe dieser Deckungsrückstellung stets dem Bilanzwert des Anlagestocks entsprechen.

Vor diesem Hintergrund versteht sich der schon bislang von den allgemeinen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen abweichende Wertansatz auch in der Steuerbilanz. Jede Ermittlung des Inventarwerts des Anlagestocks führt korrespondierend zu einer Anpassung der Deckungsrückstellung auf der Passivseite der Bilanz. Steuerliche Auswirkungen ergeben sich nicht. Die korrespondierende Bilanzierung auf der Aktiv- und der Passivseite ist steuerlich erfolgsneutral.

An dieser Systematik hat sich durch das StEntlG 1999/2000/2002 nichts geändert. Zwar kann der Wertansatz des Anlagestocks in der Steuerbilanz von dem Wertansatz in der Handelsbilanz abweichen. In diesem Fall ist jedoch auch die Deckungsrückstellung in der Steuerbilanz dem Wertansatz des Anlagestocks anzupassen, so dass sich auch in diesem Fall keine steuerlichen Auswirkungen ergeben. Die Bilanzierung erfolgt nach wie vor korrespondierend auf der Aktiv- und der Passivseite und bleibt damit steuerlich erfolgsneutral.

 

Normenkette

EStG § 5

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