Begriff

Insbesondere Beamte und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes erhalten sog. Stellenzulagen (bzw. Amtszulagen). Die Stellenzulage dient der Bewertung von Funktionen, welche sich von den Anforderungen in den Ämtern der zutreffenden Besoldungsgruppen deutlich abheben. Treten hierbei gleichartige Aufgaben in den Ämtern auf, wird die Stellenzulage für mehrere Besoldungsgruppen oder für einen Verwaltungszweig zusammengefasst.

Per Gesetz sind sie dabei in den Besoldungsordnungen A und B aufgeführt. Da die Stellenzulage an die jeweilige und geltende Funktion gebunden ist, ist sie bei veränderter Tätigkeit widerruflich und nicht ruhegehaltfähig. Sollte es ausdrücklich gesetzlich festgelegt werden, dann kann die Stellenzulage auch an den allgemeinen Besoldungsanpassungen teilnehmen.

Bei den Stellenzulagen handelt es sich um Zuwendungen des Arbeitgebers, die eindeutig im Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung stehen. Damit unterliegen Stellenzulagen als steuerpflichtiger Arbeitslohn der Lohnsteuerpflicht. Soweit das Beschäftigungsverhältnis der Sozialversicherungspflicht unterliegt, gehört auch die Stellenzulage zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Da die Stellenzulage aber insbesondere Beamte und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes erhalten und diese nicht versicherungspflichtig zur Sozialversicherung sind, bleibt die Stellenzulage in diesen Fällen beitragsfrei.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Lohnsteuerpflicht ergibt sich aus § 19 Abs. 1 EStG i. V. m. R 19.3 LStR.

Sozialversicherung: Die Beitragspflicht der Stellenzulage als Arbeitsentgeltbestandteil ergibt sich aus § 14 Abs. 1 SGB IV.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Stellenzulage pflichtig frei

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