Grundsatz
Ein Arbeitsplatz darf weder öffentlich noch innerbetrieblich unter Verstoß gegen die Benachteiligungsverbote des AGG ausgeschrieben werden, vgl. §§1, 7, 11 AGG[1].

Das bedeutet: Eine Ausschreibung darf weder an

  • die Rasse,
  • die ethnische Herkunft,
  • das Geschlecht,
  • die Religion,
  • die Weltanschauung,
  • eine Behinderung,
  • das Alter noch
  • die sexuelle Identität
der (potenziellen) BewerberInnen anknüpfen.

Anknüpfungspunkt Geschlecht

Hier muss insbesondere berücksichtigt werden, dass das Bundesverfassungsgericht neben dem männlichen und weiblichen Geschlecht ein weiteres, drittes Geschlecht anerkannt hat.[2] Menschen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen (sog. intersexuelle Menschen), haben (seit 22.12.2018) die Möglichkeit, im Geburtenregister neben den Angaben "männlich", "weiblich" sowie dem Offenlassen des Geschlechtseintrags die vom BVerfG geforderte weitere positive Bezeichnung zu wählen; diese lautet "divers".[3] Diese Änderungen müssen auch im Arbeitsrecht, vor allem bei Stellenausschreibungen beachtet werden, und zwar durch die Ergänzung der bisherigen Geschlechtsbezeichnungen "männlich" (m) und "weiblich" (w) um "divers" (d).

Anknüpfungspunkt Geschlecht

Falsch:                                                   Richtig:                                                   
  • "Krankenschwester gesucht"
  • "Krankenschwester (m/w/d) gesucht"
  • "Wir bieten: Stelle für Erzieherin"
  • "Wir bieten: Stelle für Erzieher (m/w/d) "
  • "Assistent des Vorstands"
  • "Assistent des Vorstands (m/w/d) "
  • "Sekretärin des Vertriebsleiters"
  • "Sekretär des Vertriebsleiters (m/w/d) "
  • "Gesucht: Abteilungsleiter"
  • "Gesucht: Abteilungsleiter (m/w/d) "
  • "Filialleiterin gesucht"
  • "Filialleiter (m/w/d) gesucht"
  • "Elektriker gesucht"
  • "Elektriker (m/w/d) gesucht"
  • "Reinemachefrau gesucht"
  • "Reinigungskraft (m/w/d) gesucht"
Ausnahmsweise erlaubt: Anmerkung:
  • "Männliches Model für Aufnahmen für Modekatalog gesucht"
Anknüpfung an Geschlecht stellt zwar eine Benachteiligung von Frauen dar, ist wegen der Art der konkreten Tätigkeit aber erlaubt.
  • "Verkäuferin für Damenunterbekleidung in exklusivem Dessous-Shop gesucht"
Geschlechtsspezifische Ausschreibung stellt zwar eine Benachteiligung von Männern dar, ist wegen der Art der konkreten Tätigkeit aber erlaubt.
  • "Erzieherin/Sportlehrerin/Sozialpädagogin"

    "Das Staatliche XY-Gymnasium V-Stadt sucht für sein Mädcheninternat eine Erzieherin/Sportlehrerin/ Sozialpädagogin (…) Wir suchen eine Erzieherin/Sportlehrerin/Sozialpädagogin, die bereit ist, Hausaufgabenbetreuung zu übernehmen und das sportliche sowie das Freizeitangebot für unsere Internatsschülerinnen und -schüler (Basketball, Volleyball, Badminton, Gymnastik, Tanz, Outdoor-Sportarten) durchzuführen und zu ergänzen. Die Schule verfügt über eine Sporthalle, ein Schwimmbad und einen Sportplatz."

Eine zum Schadensersatz verpflichtende Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt nicht vor, wenn die Stelle einer Erzieherin in einem Mädcheninternat nur für eine Frau ausgeschrieben und besetzt wird, wenn ein nicht unerheblicher Teil der Arbeitszeit mit Nachtdienst (25 %) belegt ist, bei dem auch die Schlafräume, Waschräume und Toiletten der Internatsschülerinnen betreten werden müssen[4].
"Fachlehrerin Sport (w)"

Aber:

Hier liegt nach BAG eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vor, welche nach dem AGG unzu-lässig sei. In Weiterentwicklung seiner Rechtsprechung verlangt das BAG bei geschlechtsspezifischer Ausschreibung inzwischen einen direkten, objektiv überprüfbaren Zusammenhang zwischen der geschlechtsbezogenen Anforderung und der auszuübenden Tätigkeit[5]; subjektive Erwägungen genügen nicht. Diese müssen durch entsprechende objektive Analysen belegt sein. Weder die allgemeine Lebenserfahrung noch gesellschaftliche Konsensmuster reichen aus, ein geschlechtsspezifisches Differenzierungsmerkmal zu rechtfertigen. Erforderlich ist im Streitfall vielmehr eine konkrete und tatsachen-basierte Darlegung, dass und weshalb die geschlechtsbezogene Anforderung tatsächlich besteht. Im vorliegenden Fall hat die Schule nicht hinreichend dargelegt, dass nur eine weibliche Lehrerin für die Stelle in Frage komme. So könne auch ein Sportlehrer Mädchen unterrichten.
  • "Diplom-Sportlehrer/in (m/w/d)" gesucht. (…) "Es besteht ein besonderes Interesse an Bewerbungen von Frauen".
Weist der öffentliche Arbeitgeber in einer ansonsten geschlechtsneutral gehaltenen Ausschreibung darauf hin, dass "ein besonderes Interesse an Bewerbungen von Frauen bestehe", werden hierdurch männliche Stellenbewerber nicht i. S. d. AGG unzulässig benachteiligt, wenn in der für die Stelle maßgeblichen Vergleichsgruppe Frauen unterrepräsentiert sind[6].

Anknüpfungspunkt Alter

Falsch: Anmerkung:[7]
  • "Verkäufer (m/w/d) im Lebensmitteleinzelhandel, Mindestalter 25 Jahre"
Ausschluss von jüngeren Bewerber benachteiligt diese unzulässig.
  • "Kinderpfleger (m/w/d) für Krabbelgruppe gesucht, Höchstalter 45 Jahre"
Vorgegebenes Höchstalter bena...

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