Für den Auftraggeber bedeutet die Bewertung laufender als auch abgeschlossener Tätigkeiten aber auch, dass ein Auftragnehmer im Nachhinein den Status von Selbstständig in einen beschäftigten Arbeitnehmer erwirken kann. Auch hierdurch kommen Beitragsansprüche der Sozialversicherung auf den Arbeitgeber zu. Dies gilt umso mehr, als dass der Arbeitgeber zunächst Schuldner der Gesamtsozialversicherungsbeiträge ist. Wenn also ein Auftragnehmer für ein beendetes Auftragsverhältnis bei der Clearingstelle ein optionales Statusfeststellungsverfahren beantragt, kann die Arbeitnehmereigenschaft auch im Nachhinein rückwirkend festgestellt werden. Der einstige Auftraggeber wird dann zum – ehemaligen – Arbeitgeber und muss die Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile) nachzahlen. Inwieweit hierbei ein privatrechtlicher Anspruch auf Erstattung der Arbeitnehmeranteile gegen den Auftragnehmer bzw. Arbeitnehmer entsteht und verwirklicht werden kann, ist im Einzelfall zu prüfen.

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