Überblick

Wird nach dem SprAuG ein Sprecherausschuss errichtet, gibt es neben dem Betriebsrat eine weitere Arbeitnehmervertretung im Betrieb. Sie verfolgt die Interessen der leitenden Angestellten gegenüber Betriebsrat und Arbeitgeber. Die Zuordnung von Beschäftigten zum Kreis der leitenden Angestellten gewinnt damit an Bedeutung (z. B. für die Aufnahme in die Wählerliste zur Wahl des Sprecherausschusses). Der Sprecherausschuss ist keine Zwangsvertretung. Er wird nur gebildet, wenn die Mehrheit der leitenden Angestellten für die Errichtung votiert. Mitbestimmungs- und Vetorechte bestehen nicht. Das Gesetz legt allerdings dem Arbeitgeber erhebliche Unterrichtungs- und Erörterungspflichten auf. Arbeitgeber und Sprecherausschuss können kollektive Regelungen in Form von Richtlinien vereinbaren. Der Inhalt von Richtlinien gilt aber nur dann unmittelbar und zwingend wie eine Betriebsvereinbarung, wenn Arbeitgeber und Sprecherausschuss das ausdrücklich vereinbaren. Eine Erzwingbarkeit der Regelung durch eine Einigungs- oder Schlichtungsstelle ist, anders als beim Betriebsrat, nicht vorgesehen. Ähnlich wie nach dem Betriebsverfassungsgesetz für den Betriebsrat gibt es auch nach dem Sprecherausschussgesetz die Möglichkeit, einen Gesamtsprecherausschuss oder einen Konzernsprecherausschuss zu bilden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Mit Inkrafttreten des Sprecherausschussgesetzes (Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden AngestelltenSprecherausschussgesetz (SprAuG) vom 20.12.1988, BGBl 1988 I S. 2312) ist das System der Betriebsverfassung grundlegend geändert worden. Zuvor war der Betriebsrat alleiniges, einheitliches Vertretungsorgan der Belegschaft, leitende Angestellte wurden der Arbeitgeberseite zugerechnet, weil sie Arbeitgeberaufgaben wahrnehmen.

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