Weibliche und männliche leitende Angestellte sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Sprecherausschuss vertreten sein.[1] Die Regelung entspricht § 15 Abs. 2 BetrVG. Sie ist allerdings nicht zwingend. Eine Verletzung führt nicht zur Ungültigkeit der Wahl, eine Wahlanfechtung ist nicht zulässig.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge