5.1 Arbeitslosengeldanspruch

Der Eintritt einer Sperrzeit führt zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Dies bedeutet, dass der Zahlungsbeginn der Leistung um die Dauer der Sperrzeit hinausgeschoben wird. Zusätzlich mindert sich die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld um die Tage der Sperrzeit.[1] Im Falle einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe erfolgt grundsätzlich eine Minderung um ein Viertel der Gesamtanspruchsdauer. Eine Minderung der Anspruchsdauer unterbleibt jedoch generell, wenn das Ereignis, das die Sperrzeit begründet (z. B. die Beschäftigungsaufgabe), bei Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld länger als ein Jahr zurückliegt.[2]

5.2 Erlöschen des Leistungsanspruchs bei mehreren Sperrzeiten

Hat der Arbeitslose nach der Entstehung des Anspruchs Anlass für Sperrzeiten mit einer Gesamtdauer von mindestens 21 Wochen gegeben, erlischt der Leistungsanspruch ganz. Dabei werden auch Sperrzeiten berücksichtigt, die in einem Zeitraum von 12 Monaten vor der Entstehung des Anspruchs eingetreten sind und nicht bereits ihrerseits zum Erlöschen eines Anspruchs geführt haben.[1]

5.3 Sozialversicherungsschutz

Im Interesse des sozialen Schutzes besteht auch während einer Sperrzeit Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung.[1] Die in dieser Zeit zu zahlenden Beiträge werden von der Agentur für Arbeit getragen. Ein Anspruch auf Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit ruht allerdings während einer Sperrzeit, um insoweit eine "Umgehung" der Sperrzeitfolgen zu vermeiden.[2] Die Krankenversicherung während der Sperrzeit kommt jedoch nicht zum Zuge, wenn neben der Sperrzeit ein weiterer Tatbestand zum Ruhen des Arbeitslosengeldes führt, z. B. weil der Arbeitslose eine Entlassungsentschädigung erhalten hat. In derartigen Fällen muss der Arbeitslose die Kosten für den Krankenversicherungsschutz während des ruhenden Anspruchs aus eigenen Mitteln bestreiten.

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden während der Sperrzeit nicht entrichtet.

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