Analog zur Aufgabe bzw. Ablehnung einer zumutbaren Beschäftigung sieht das Gesetz den Eintritt einer Sperrzeit vor, wenn der Arbeitslose ein zumutbares Angebot zur Teilnahme an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme (hierzu gehören Aktivierungsmaßnahmen, Maßnahmen zur Aus- und Weiterbildung oder Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben) ablehnt, eine solche Maßnahme nicht antritt, abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus der Maßnahme gibt.

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