Die Löschpflichten nach Art. 17 DSGVO beruhen vor allem auf den folgenden Erwägungsgründen:

"Die personenbezogenen Daten sollten für die Zwecke, zu denen sie verarbeitet werden, angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke ihrer Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein. […] Um sicherzustellen, dass die personenbezogenen Daten nicht länger als nötig gespeichert werden, sollte der Verantwortliche Fristen für ihre Löschung oder regelmäßige Überprüfung vorsehen."[1]

"Insbesondere sollten betroffene Personen Anspruch darauf haben, dass ihre personenbezogenen Daten gelöscht und nicht mehr verarbeitet werden, wenn die personenbezogenen Daten hinsichtlich der Zwecke, für die sie erhoben bzw. anderweitig verarbeitet wurden, nicht mehr benötigt werden […]."[2]

Die gesetzlichen Löschpflichten dienen damit vor allem dem Schutz der Betroffenen (Arbeitnehmer) vor einem ewigen Recht zur Verarbeitung der jeweiligen personenbezogenen Daten.[3]

[1] Auszüge aus Erwägungsgrund 39 der DSGVO.
[2] Auszug aus Erwägungsgrund 65 der DSGVO.
[3] Auer-Reinsdorff/Conrad, IT-R-HdB, § 33 Compliance, IT-Sicherheit, Ordnungsmäßigkeit der Datenverarbeitung Rz. 424.

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