Für sonstige Bezüge sind die Lohnsteuerabzugsmerkmale am Ende des Zuflussmonats maßgebend.[1] Dies gilt auch im Falle des Arbeitgeberwechsels.[2] Hierdurch wird die mehrfache Berücksichtigung der Steuerklasse III vermieden, wenn bei einem Arbeitgeberwechsel nach Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses Lohnnachzahlungen durch den "alten" Arbeitgeber erfolgen.

Bei ausgeschiedenen Arbeitnehmern ist im Normalfall ein erneuter Abruf der ELStAM erforderlich. Hat der ausgeschiedene Arbeitnehmer bereits ein neues Dienstverhältnis aufgenommen, erfolgt eine Anmeldung als Nebenarbeitgeber. Die Lohnversteuerung muss dann mit Steuerklasse VI erfolgen, weil am jeweiligen Monatsende die ELStAM für das erste Dienstverhältnis durch den neuen Arbeitgeber belegt ist.

 
Praxis-Beispiel

Abfindungszahlung nach erfolgtem Arbeitgeberwechsel

Ein Arbeitnehmer mit Steuerklasse III scheidet im Oktober 2023 aus dem Unternehmen A aus. Im Februar 2024 zahlt das Unternehmen A dem Arbeitnehmer noch eine Abfindung. Bei der erneuten Anmeldung zur ELStAM-Datenbank ist Unternehmen A am 29.2.2024 der Hauptarbeitgeber.

Ergebnis: Der Lohnsteuerabzug für die Abfindung ist nach der Steuerklasse III vorzunehmen. Wäre Unternehmen A am 29.2.2024 der Nebenarbeitgeber, wäre die Abfindung nach der Steuerklasse VI zu versteuern.

Das Beispiel verdeutlicht, dass durch das Abstellen auf das Ende des Zuflussmonats die Anwendung der Steuerklasse VI für Lohnnachzahlungen nach Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses beim "alten Arbeitgeber" zu prüfen ist, während sich durch die Umstellung auf das Ende des Zuflussmonats für die Lohnsteuerberechnung von Einmalzahlungen im Rahmen eines (fort-)bestehenden Dienstverhältnisses keine Änderungen ergeben.

 
Hinweis

Anzahl der Kinder hat keine Auswirkung auf Lohnsteuerberechnung

Der in der ELStAM-Datenbank gespeicherte Kinderfreibetrag hat auf die Höhe der Lohnsteuer keine Auswirkung, allerdings wirkt er sich auf den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer aus.

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