Begriff

Sonderausgaben sind laut Einkommensteuergesetz bestimmte Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind, aber aufgrund von Sondervorschriften steuerlich berücksichtigt werden können. Unterschieden wird zwischen unbeschränkt und beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben. Letztere können nur im Rahmen bestimmter Höchstbeträge abgezogen werden. Im Lohnsteuerabzugsverfahren werden nur der Sonderausgaben-Pauschbetrag sowie die sog. Vorsorgepauschale berücksichtigt. Tatsächlich höhere Sonderausgaben können grundsätzlich nur im Einkommensteuerveranlagungsverfahren geltend gemacht werden.

In der Sozialversicherung kann das beitragspflichtige Arbeitsentgelt nicht durch den Abzug von Sonderausgaben gemindert werden. Der in der Lohnsteuertabelle eingearbeitete Pauschbetrag für Vorsorgeaufwendungen ist demnach beitragspflichtiges Entgelt in der Sozialversicherung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Aufzählung der begünstigten Aufwendungen erfolgt in § 10 EStG. Für die Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug sind die Regelungen der §§ 39b Abs. 2 sowie 39a EStG maßgebend.

Sozialversicherung: Die Beitragspflicht des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 SGB IV.

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