Rz. 1a

Nach § 82a ist die Ausbildungsvergütung berücksichtigungsfähig in der Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen bzw. anteilig berücksichtigungsfähig in der auf Pflegebedürftige i. S. d. SGB XI entfallenden Pflegevergütung. Sonderregelungen ergeben sich, wenn die Ausbildungsvergütung durch ein landesrechtliches Umlageverfahren (mit)finanziert wird. Mit der Neuregelung durch das Pflegeberufereformgesetz (dazu Rz. 12) zum 1.1.2025 ist künftig nur noch die Ausbildungsvergütung in der Altenpflegehilfe berücksichtigungsfähig.

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