Rz. 12

Mit dem Gesetz zur Reform der Pflegeberufe v. 17.7.2017 (Pflegeberufereformgesetz, BGBl. I S. 2581) wurde die Ausbildung neu geregelt. Kern der Reform ist das zum 1.1.2020 in Kraft getretene Pflegeberufegesetz (PflBG), mit dem die bisherigen 3 Ausbildungen in der Altenpflege, der Gesundheits- und Krankenpflege und der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege zu einem einheitlichen Berufsbild zusammengeführt werden. Die neue Ausbildung soll auf einen universellen Einsatz in allen allgemeinen Arbeitsfeldern der Pflege vorbereiten, bei kostenloser Ausbildung (BT-Drs. 18/7823 S. 2). Der erste Ausbildungsjahrgang nach neuem Recht hat im Jahr 2020 begonnen.

§ 82a wird durch das Pflegeberufereformgesetz mit Wirkung zum 1.1.2025 wie folgt geändert:

  • In Abs. 1 werden die Wörter "nach Bundesrecht in der Altenpflege oder" und die Wörter ,",sowie die nach § 17 Abs. 1a des Altenpflegegesetzes zu erstattenden Weiterbildungskosten" gestrichen.
  • In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "nach Bundesrecht zur Ausbildung in der Altenpflege oder" gestrichen.
  • In Abs. 3 Nr. 2 wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wörter "bei der Prüfung der Angemessenheit des Angebots an Ausbildungsplätzen ist zu berücksichtigen, dass eine abgeschlossene landesrechtlich geregelte Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege nach § 11 Abs. 1 Nr. 2b des Pflegeberufegesetzes den Zugang zur Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz ermöglicht und nach § 12 Abs. 2 des Pflegeberufegesetzes auch zu einer Anrechnung und Verkürzung der Ausbildung führen kann" eingefügt.

Die Änderungen setzen die Neuregelung der Finanzierung der pflegerischen Berufsausbildung durch die §§ 26 bis 36 PflBG um. Kernelement ist die Schaffung von Ausgleichsfonds auf Landesebene, an deren Finanzierung Krankenhäuser, stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen, das jeweilige Land, die soziale Pflegeversicherung und die private Pflege-Pflichtversicherung beteiligt sind (§ 26 Abs. 3 PflBG). Diese – zwar auf Landesebene verwalteten – bundeseinheitlich geregelten Fonds treten an die Stelle der landesrechtlich unterschiedlich gestalteten Finanzierung nach Abs. 3. Damit gilt § 82a nur noch für die in Gesetzgebungskompetenz der Länder (Rz. 2) ausgestaltete Ausbildung in der Altenpflegehilfe.

Die nach dem neuen Umlageverfahren aufzubringenden Mittel werden jedoch auch künftig bei der Pflegevergütung berücksichtigt werden. Dies ergibt sich aus § 28 Abs. 2 PflBG, wonach für ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen die auf sie entfallenden Umlagebeträge in der Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Abs. 1, § 89 SGB XI) berücksichtigungsfähig sind.

Die Neuregelung des Abs. 3 Nr. 2 soll dem Umstand Rechnung tragen, dass für viele Pflegekräfte die Helferausbildung den Einstieg in eine Fachkraftausbildung darstellt. Eine Umlage der Praxiskosten auch für die Altenpflegehilfe soll vor diesem Hintergrund die Ausbildungsbereitschaft der Einrichtungen steigern (BT-Drs. 18/7823 S. 127).

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