2.3.1 Pflegevergütung/Pflegesätze

 

Rz. 13

Die Pflegevergütung ist von den Pflegebedürftigen oder deren Kostenträgern zu tragen (Abs. 1 Satz 2).

In der Praxis stellt die unmittelbare Kostentragung durch die Pflegekasse und ggf. ergänzend den Träger der Sozialhilfe den Regelfall dar.

Die Leistungen nach Maßgabe der §§ 36, 38 oder 41 bis 43 stellen Sachleistungen dar mit der Folge, dass der Kostenträger unmittelbar zahlungsverpflichtet ist. Die Pflegeeinrichtung rechnet die Pflegevergütung direkt mit der Pflegekasse (als Kostenträger) ab. Sollten die vereinbarten Pflegevergütungen oder Pflegesätze die den Pflegekassen vorgegebenen leistungsrechtlichen Obergrenzen überschreiten, sind sie von den Pflegebedürftigen selbst, bei Bedürftigkeit ggf. vom Träger der Sozialhilfe zu übernehmen. Sofern Pflegebedürftige ergänzend Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel SGB XII erhalten, tritt nach der Rechtsprechung des BSG zum sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis (BSG, Urteil v. 28.10.2008, B 8 SO 22/07 R) im Wege der Leistungsbewilligung der Träger der Sozialhilfe der Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Einrichtungsträger bei. Der Pflegebedürftige erhält dadurch einen Ausgleichsanspruch gegen den Sozialhilfeträger, wenn er selbst an den Einrichtungsträger leistet.

 

Rz. 14–17

(unbesetzt)

2.3.2 Unterkunft und Verpflegung (stationär)

 

Rz. 18

Das nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Pflegeeinrichtung (Pflegeheim) zustehende angemessene Entgelt für Unterkunft und Verpflegung hat der Pflegebedürftige selbst zu bezahlen (Abs. 1 Satz 4).

Mit dieser Vorschrift findet § 4 Abs. 2 Satz 2 seine Ausgestaltung. Bereits dort im die allgemeinen Vorschriften enthaltenden Ersten Kapitel macht der Gesetzgeber deutlich, dass als Ziel der vollstationären Pflege die Entlastung der Pflegebedürftigen von pflegebedingten Aufwendungen gilt. Hingegen soll der Pflegebedürftige die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung selbst tragen.

Er wird insoweit den Pflegebedürftigen gleichgestellt, die zu Hause gepflegt werden und dort ebenfalls für ihre normalen Lebensführungskosten aufkommen müssen.

Auch hier gilt für die Empfänger ergänzender Leistungen nach dem SGB XII das sog. sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis (Rz. 13), wonach der Sozialhilfeträger in die Schuldverpflichtung gegenüber dem Einrichtungsträger eintritt.

 

Rz. 19

(unbesetzt)

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