Rz. 4

Bei Entscheidungen, die von den Landesverbänden der Pflegekassen mit den Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Sozialhilfeträger oder den überörtlichen Sozialhilfeträgern gemeinsam zu treffen sind, werden die Arbeitsgemeinschaften oder die überörtlichen Träger mit 2 Vertretern an der Beschlussfassung nach Abs. 1 beteiligt (Abs. 2 Satz 1).

Kann in 2 Beschlussfassungen eine Einigung mit den Vertretern der Sozialhilfeträger nicht erzielt werden, kann jeder Beteiligte nach Abs. 2 Satz 1 die Entscheidung des Vorsitzenden und der weiteren unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle nach § 76 verlangen, die mit verbindlicher Wirkung für alle Beteiligten unter Ausschluss des Rechtswegs erfolgt (Abs. 2 Satz 2 und 3). Diese Neuregelung verhindert entgegen früherem Recht zum einen grundsätzlich eine Überstimmung der Sozialhilfeträger durch das Stimmengewicht der Landesverbände der Pflegekassen; darüber hinaus verspricht diese Regelung von ihrer inhaltlichen Konzeption her auch eine höhere Effizienz, da sie ein Blockadeverhalten der Beteiligten in den Vertragsverhandlungen nicht mehr zulässt und dauerhafte Auseinandersetzungen zugunsten einer zügigen einheitlichen Entscheidung verhindert. Die mit der Anrufung der Schiedsstelle verbundenen Kosten sind von den Beteiligten anteilig zu tragen (Abs. 2 Satz 4).

 

Rz. 5

Von der Regelung nach Abs. 2 unberührt bleiben die Verfahrensrechte des Sozialhilfeträgers als Vertragspartei im Pflegesatzverfahren gemäß § 85 Abs. 5 oder in Fällen des § 75 Abs. 1 Satz 3. Gegen Entscheidungen der Schiedsstelle bleibt in diesen Fällen der Rechtsweg eröffnet. Auch das Verfahren nach Abs. 2, das mit einer verbindlichen Entscheidung unter Ausschluss des Rechtswegs endet (Abs. 2 Satz 3), schränkt die Möglichkeit der Vertragsparteien zur Anrufung der Schiedsstelle nach Abs. 4 und die gegen den Schiedsspruch gegebene Klagemöglichkeit nicht ein (BSG, Urteil v. 25.1.2017, B 3 P 3/15 R). 

 

Rz. 6

Umstritten ist, wie zu verfahren ist, wenn die Regelung einer Vorschrift – so im Fall des § 75 Abs. 1 Satz 3 – die Beteiligung der Arbeitsgemeinschaften der Träger der örtlichen Sozialhilfe und der überörtlichen Träger der Sozialhilfe erfordert. Die Frage, ob bei Beteiligung zweier Träger sich die Anzahl der Vertreter auf 4 zu verdoppeln hat (so u. a. Orthen, in: Hauck/Noftz, Soziale Pflegeversicherung, § 81 SGB XI Rz. 10) stellt sich nicht, wenn man mit der hier vertretenen Auffassung diesen Trägern wegen ihres im Falle des § 75 Abs. 1 Satz 3 gesetzlich zugebilligten Status einer Vertragspartei ein eigenständiges Antragsrecht nach Abs. 4 dieser Vorschrift zugesteht (so auch Leitherer, in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 75 SGB XI Rz. 9).

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