Rz. 9
Abs. 5 ermöglicht den Vertragsparteien, Rahmenverträge nach § 75 mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise zu kündigen. Dies gilt auch für die von der Schiedsstelle nach Abs. 4 festgesetzten Verträge (zur Form der Kündigung vgl. Komm. zu § 74). Zur Abkürzung der Kündigungsfrist bleibt es den Vertragsparteien entgegen dem durch die Fassung des Abs. 4 Satz 2 vermittelten Eindrucks in allen Fällen unbenommen, Vertragsänderungen durch vertragliche Neuabschlüsse nach Abs. 1 herbeizuführen.
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