0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 75 wurde zum 1.6.1994 durch Art. 1 PflegeVG v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) eingeführt und ist am 1.1.1995 in Kraft getreten (Art. 68 PflegeVG). Mit Wirkung zum 1.1.2001 wurden durch das Gesetz zur Qualitätssicherung und zur Stärkung des Verbraucherschutzes in der Pflege (Pflege-Qualitätssicherungsgesetz – PQsG) v. 9.9.2001 (BGBl. I S. 2320) Abs. 1 bis 5 geändert und durch Einfügung eines neuen Abs. 3 die bisherigen Abs. 3 bis 5 zu Abs. 4 bis 6. Abs. 1 Satz 3 wurde durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) mit Wirkung zum 1.1.2005 an das SGB XII redaktionell angepasst. Durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874) wurde Abs. 2 Satz 1 unter Nr. 3 mit Wirkung zum 1.7.2008 neugefasst und um eine Regelung in Nr. 9 ergänzt; Abs. 2 Satz 2 sowie ein neuer Abs. 7 wurden daneben ebenfalls mit Wirkung zum 1.7.2008 angefügt. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wurde durch Art. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland (Hospiz- und Palliativgesetz – HPG) v. 1.12.2015 (BGBl. I S. 2114) mit Wirkung zum 8.12.2015 ergänzt. Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 wurde durch Art. 2 des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II) v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424) mit Wirkung zum 1.1.2017 geändert und Satz 5 aufgehoben. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 7 und 9 wurde durch das Dritte Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3191) mit Wirkung zum 1.1.2017 geändert; die Nr. 10 und 11 wurden in Abs. 2 Satz 1 ebenfalls mit Wirkung zum 1.1.2017 angefügt und Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Zielsetzung der Vorschrift ist es, die gesetzlichen Vorgaben für eine wirksame und wirtschaftliche pflegerische Versorgung der Versicherten unter Einbindung des Sachverstands der überörtlichen Träger der Sozialhilfe durch Rahmenempfehlungen auf Bundesebene sowie Rahmenverträge auf Landesebene umzusetzen (vgl. BR-Drs. 505/93 S. 138). Die nach dieser Vorschrift vorgeschriebenen Vereinbarungen treten ergänzend neben die "statusbegründenden" Verträge mit den Trägern der Pflegeeinrichtungen gem. §§ 72, 73 und regeln die Modalitäten der nach dem Gesetz der Pflegeversicherung zu gewährleistenden Versorgung der Pflegebedürftigen.

 

Rz. 2

Für den Kreis der Vertragsparteien auf Seiten der Pflegeversicherung stellt Abs. 1 Satz 2 klar, dass die Rahmenverträge für Pflegeeinrichtungen, die (unbeschadet ihrer Rechtsform) einer Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, auch von der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden können, dem die Einrichtung angehört. Für die kirchlichen Pflegeeinrichtungen wird nach dem Willen des Gesetzgebers damit dem besonderen Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaft in eigenen Angelegenheiten nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung Rechnung getragen. Zudem berücksichtigt die Regelung, dass nach dem Selbstverständnis der Kirchen die Religionsausübung auch das karitative Wirken umfasst, insbesondere die kirchlich getragene Krankenhaus- und Heimpflege. Von einem vergleichbaren Selbstverständnis seien auch die übrigen freigemeinnützigen Träger in der Liga der freien Wohlfahrtspflege geprägt, die bislang gemeinsam mit den Kirchen und Religionsgemeinschaften die pflegerische Versorgung in Deutschland sichergestellt haben. Für die katholischen, evangelischen oder jüdischen Pflegeeinrichtungen bieten sich daher nach Auffassung des Gesetzgebers in erster Linie die zuständigen Diözesan-Caritas-Verbände, die diakonischen Landesverbände oder die Landesverbände der jüdischen Gemeinden, für die übrigen freigemeinnützigen Pflegeeinrichtungen die Liga der freien Wohlfahrtspflege als Vertragspartner an (so im Einzelnen BR-Drs. 505/93 S. 139).

Die Regelung des Abs. 1 Satz 3 stärkt die Stellung der Sozialhilfeträger, indem sie diesen bei Rahmenverträgen über die ambulante Pflege ausdrücklich den Status einer Vertragspartei zuweist und sich nicht mehr entgegen früherem Recht auf die "Herstellung des Benehmens" als Beteiligungsform beschränkt. Wie alle übrigen Vertragsparteien sind damit auch die Sozialhilfeträger im Rahmen der ihnen nach Abs. 1 Satz 3 verliehenen Stellung nach Maßgabe des § 75 Abs. 4 Satz 1 SGB XI berechtigt, die Schiedsstelle anzurufen.

 

Rz. 3

Ebenso wie die Versorgungsverträge sind die Rahmenverträge nach § 75 für die Pflegekassen und zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Inland unmittelbar verbindlich (Abs. 1 Satz 4), so dass damit flächendeckend materielles Pflegevertragsrecht geschaffen wird.

 

Rz. 4

(unbesetzt)

2 Rechtspraxis

2.1 Rahmenverträge auf Landesebene

 

Rz. 5

Bei den von den Landesverbänden der Pflegekassen mit den Trägern der ambulanten oder sta...

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