0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 8 in seiner ursprünglichen Fassung trat durch das Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG) v. 26.5.1994 (BGBl. I. S. 1014) zum 1.1.1995 in Kraft. Abs. 2 wurde durch Art. 10 des SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046), in Kraft ab 1.7.2001, geändert. Es handelt sich um Änderungen zur Anpassung an den Sprachgebrauch des SGB IX.

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Ergänzung der Leistungen bei häuslicher Pflege von Pflegebedürftigen mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf (Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz – PflEG) v. 14.12.2001 (BGBl. I S. 3728) zum 1.1.2002 wurde § 8 um Abs. 3 erweitert, der die Bereitstellung von Mitteln für die Förderung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Pflegeversicherung, insbesondere zur Entwicklung neuer qualitätsgesicherter Versorgungsformen für Pflegebedürftige regelt.

Durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874) wurde Abs. 3 zum 1.7.2008 um einen neuen Satz 5 ergänzt und im Übrigen sein Satz 3 erweitert.

Das Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Erstes Pflegestärkungsgesetz – PSG I) v. 17.12.2014 (BGBI. I S. 2222) zum 1.1.2015 stellt im Abs. 3 klar, dass neben Modellvorhaben und deren wissenschaftlicher Begleitung auch weitere Maßnahmen, z. B. Studien, wissenschaftliche Expertisen und Fachtagungen gefördert werden können.

Das Zweite Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II) v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424), zum 1.1.2016 in Kraft, ergänzt Abs. 4 mit Regelungen zur Finanzierung der qualifizierten Geschäftsstelle und der wissenschaftlichen Aufträge mit den Mitteln nach § 8 Abs. 3 und passte zum 1.1.2017 in Abs. 3 Satz 12 redaktionell der Absatznummerierung von § 45c an.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Abs. 1 macht deutlich, dass eine umfassende pflegerische Versorgung nur im Zusammenwirken aller gesellschaftlichen Kräfte sichergestellt werden kann. Abs. 2 nimmt sodann eine Konkretisierung vor. Neben den gemeinnützigen, privaten und öffentlichen Trägereinrichtungen, den Pflegekassen und den Ländern sollen nach den Vorstellungen des Gesetzgebers auch die Angehörigen, Nachbarn, Mitglieder von Selbsthilfeeinrichtungen sowie kirchliche und karitative Organisationen einbezogen werden. Abs. 3 betrifft die Förderung von Modellvorhaben. Abs. 4 regelt die Finanzierung der qualifizierten Geschäftsstelle und wissenschaftlichen Aufträge.

2 Rechtspraxis

2.1 Gesamtgesellschaftliche Aufgabe

 

Rz. 3

Mit Abs. 1 hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass kein Anlass besteht, die Wohlfahrtspflege auf dem Gebiet der pflegerischen Versorgung der Bevölkerung ganz dem Staat zu übertragen und sie als staatliche Aufgabe auszuweisen (BVerfG, Beschluss v. 17.10.2007, 2 BvR 1095/05, SozR 4-3300, § 9 Nr. 3).

2.2 Aufbau einer Pflegeinfrastruktur

 

Rz. 3a

Abs. 2 schreibt zwingend vor, dass eine leistungsfähige, regional gegliederte, ortsnahe und aufeinander abgestimmte ambulante und stationäre pflegerische Versorgung der Bevölkerung gewährleistet werden muss. Für ausdrücklich zuständig werden die Länder, die Kommunen, die Pflegeeinrichtungen und die Pflegekassen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erklärt. Die Beteiligten haben eine leistungsfähige und wirtschaftliche Pflegeinfrastruktur aufzubauen und vorzuhalten.

 

Rz. 4

Nach der Gesetzesbegründung (vgl. BR-Drs. 505/93) wird auf eine Vielfalt von Leistungserbringern in freigemeinnütziger, privater und öffentlicher Trägerschaft ebenso Wert gelegt wie auf die Prinzipien des Wettbewerbs, der Wirtschaftlichkeit und der Leistungsfähigkeit der Leistungserbringer sowie auf Qualität und Humanität der Pflegeleistungen. Damit geht die Forderung einher, die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für eine verbesserte und umfassende Pflege zu schaffen. Gemeint sind damit auch die Förderung, der weitere Ausbau und die Gestaltung menschenwürdiger Lebens- und Wohnverhältnisse für pflegebedürftige Menschen. Vor allem für ältere Menschen sind neue Formen der Betreuung denkbar, die dazu beitragen können, durch Hilfen im Alltag Pflegebedürftigkeit zu vermeiden bzw. hinauszuschieben oder eine Verschlimmerung zu verhüten.

 

Rz. 5

Dieses wird insgesamt, auch unter Berücksichtigung finanzieller Aspekte, nur langfristig möglich sein, insbesondere der Ausbau und die Weiterentwicklung der notwendigen pflegerischen Versorgungsstrukturen. Zu beachten ist bei allem indes § 3, wonach die Pflegeversicherung vorrangig die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft der Angehörigen und Nachbarn unterstützen soll.

2.3 Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Pflegeversicherung

 

Rz. 6

Mit Blick auf die demographische Entwicklung hat der Gesetzgeber sich dazu entschlossen, Vorhaben zur Weiterentwicklung der in der Pflege geltenden Versorgungsformen zu fördern. Abs. 3 enthält hierzu eine Vielzahl von Regelungen. Seit 1.1.2015 (in Kraft treten des PSG I) kann der Spitzenverband Bund der Pflegekassen in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit zur Weiterentwicklung der pflegerischen Versorgung und der Pflegeversicherung neben Modellvorhaben und deren wissenschaftlicher Begl...

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