Rz. 3a

Abs. 2 schreibt zwingend vor, dass eine leistungsfähige, regional gegliederte, ortsnahe und aufeinander abgestimmte ambulante und stationäre pflegerische Versorgung der Bevölkerung gewährleistet werden muss. Für ausdrücklich zuständig werden die Länder, die Kommunen, die Pflegeeinrichtungen und die Pflegekassen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erklärt. Die Beteiligten haben eine leistungsfähige und wirtschaftliche Pflegeinfrastruktur aufzubauen und vorzuhalten.

 

Rz. 4

Nach der Gesetzesbegründung (vgl. BR-Drs. 505/93) wird auf eine Vielfalt von Leistungserbringern in freigemeinnütziger, privater und öffentlicher Trägerschaft ebenso Wert gelegt wie auf die Prinzipien des Wettbewerbs, der Wirtschaftlichkeit und der Leistungsfähigkeit der Leistungserbringer sowie auf Qualität und Humanität der Pflegeleistungen. Damit geht die Forderung einher, die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für eine verbesserte und umfassende Pflege zu schaffen. Gemeint sind damit auch die Förderung, der weitere Ausbau und die Gestaltung menschenwürdiger Lebens- und Wohnverhältnisse für pflegebedürftige Menschen. Vor allem für ältere Menschen sind neue Formen der Betreuung denkbar, die dazu beitragen können, durch Hilfen im Alltag Pflegebedürftigkeit zu vermeiden bzw. hinauszuschieben oder eine Verschlimmerung zu verhüten.

 

Rz. 5

Dieses wird insgesamt, auch unter Berücksichtigung finanzieller Aspekte, nur langfristig möglich sein, insbesondere der Ausbau und die Weiterentwicklung der notwendigen pflegerischen Versorgungsstrukturen. Zu beachten ist bei allem indes § 3, wonach die Pflegeversicherung vorrangig die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft der Angehörigen und Nachbarn unterstützen soll.

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