Rz. 9

Bestandteil der Arbeit in der Pflegeberatung ist die Zusammenarbeit mit anderen Leistungsträgern. Dabei wird es im Interesse einer effektiven Ausgestaltung der Arbeit oft erforderlich sein, Krankendaten, sozialmedizinische Gutachten und Informationen über persönliche Verhältnisse des Betroffenen weiterzugeben. Solche Daten dürfen ausschließlich für die Zwecke der Pflegeberatung und der Pflegestützpunkte nach § 7c verwendet werden (Abs. 4 Satz 4). Satz 4 wurde durch das PSG III zum 1.1.2017 angepasst und dient der Gewährleistung einheitlicher datenschutzrechtlicher Anforderungen bei der Pflegeberatung. Pflegeberaterinnen und Pflegeberater können die für die Pflegeberatung erforderlichen Daten des Versicherten auch ohne dessen vorherige Einwilligung für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Pflegeversicherung verwenden (BT-Drs. 18/10510 S. 106).

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