2.1 Begriff und Aufgabe der Pflegeberatung

 

Rz. 3

Abs. 1 enthält eine Legaldefinition des Begriffes der Pflegeberatung. Danach ist Pflegeberatung die individuelle Beratung und Hilfestellung durch einen Pflegeberater oder eine Pflegeberaterin bei der Auswahl und Inanspruchnahme von bundes- oder landesrechtlich vorgesehenen Sozialleistungen sowie sonstigen Hilfsangeboten, die auf die Unterstützung von Menschen mit Pflege-, Versorgungs- oder Betreuungsbedarf ausgerichtet sind.

Auf die Pflegeberatung besteht ein Anspruch des Pflegebedürftigen. Ob er sie beantragt oder nicht, obliegt indes seiner freien Entscheidung ohne Sanktionsgefahren etwa nach § 66 SGB I. Der Anspruch richtet sich gegen die Pflegekasse. Hieran ändert der Umstand nichts, dass die Kasse nach Abs. 1 Satz 7 Aufgaben der Pflegeberatung, unter Beachtung der Regelungen des § 80 SGB X, ganz oder teilweise auf Dritte übertragen kann. Der Anspruch auf Pflegeberatung entsteht nicht erst mit der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB XI, sondern nach Abs. 1 Satz 8 bereits mit der Stellung des Leistungsantrages, wenn erkennbar ein Hilfe- und Beratungsbedarf besteht.

Der Anspruch besteht seit dem 1.1.2009.

 

Rz. 4

Die Aufgabe von Pflegeberatung normiert Abs. 1 Satz 2 in 6 Ziffern. Im Zentrum des Aufgabenfeldes steht das individuelle Fallmanagement mit Feststellung und systematischer Erfassung des Hilfebedarfs des Pflegebedürftigen und Erstellung eines individuellen Versorgungsplans einschließlich Überwachung der Durchführung geplanten Versorgung. Die Sätze 3 bis 6 des Abs. 1 beinhalten Einzelregelungen zu dem Versorgungsplan.

Der Versorgungsplan soll keinen zwingenden und rechtsverbindlichen, sondern einen empfehlenden Charakter haben. Er ist dazu bestimmt, das Selbstbestimmungsrecht des Pflegebedürftigen zu stärken. Er hat nicht die Aufgabe, die dem Pflegebedürftigen zustehenden Leistungsansprüche disponibel zu machen, sondern stellt den individuellen Bedarf und das individuelle Leistungspaket in den Vordergrund (BT-Drs. 16/7439 S. 47).

2.2 Durchführung der Pflegeberatung

 

Rz. 5

Die Pflegeberatung wird von Pflegeberater/-innen der Pflegekasse oder einer sonstigen Beratungsstelle, z. B. Pflegestützpunkte i. S. d. § 7c (§ 92c bis 31.12.2015) durchgeführt. Auf Wunsch des Pflegebedürftigen erfolgt sie in häuslicher Umgebung bzw. in der Einrichtung, in welcher der Pflegebedürftige stationär betreut wird. Ebenfalls auf Wunsch des Pflegebedürftigen erfolgt die Pflegeberatung gegenüber Angehörigen oder sonstigen dritten Personen oder diese werden in die Beratung einbezogen.

 

Rz. 6

Die Pflegekasse erfüllt ihre Verpflichtung zur Pflegeberatung nach Maßgabe von Abs. 3 Satz 2 durch entsprechend qualifiziertes Personal. Der Gesetzestext nennt exemplarisch Pflegefachkräfte, Sozialversicherungsfachangestellte und Sozialarbeiter mit der jeweils erforderlichen Zusatzqualifikation. Zur Konkretisierung hat der Spitzenverband Bund der Pflegekassen die "Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 7a Abs. 3 Satz 3 SGB XI zur Anzahl und Qualifikation der Pflegeberaterinnen und Pflegeberater vom 29. August 2008" abgegeben.

Danach setzt Pflegeberatung eine abgeschlossene Berufsausbildung als Altenpfleger/-in, Gesundheits- und Krankenpfleger/-in, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in oder Sozialversicherungsfachangestellte/r oder ein abgeschlossenes Studium der Sozialen Arbeit voraus. Es kommen indes auch Personen mit anderen geeigneten Berufen oder Studienabschlüssen in Betracht, z. B. Sozialpädagogen oder Heilpädagogen. Auch Personen, die bereits vor dem 1.1.2009 mindestens 3 Jahre in der Pflegeberatung der Pflegekassen nach § 7 SGB XI/§ 14 SGB I tätig gewesen sind und die die für eine qualifizierte Pflegeberatung erforderlichen Kenntnisse erworben haben, können als Pflegeberater/-innen tätig werden. Für sämtliche Personengruppen gilt, dass die für die Beratungstätigkeit erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse durch Weiterbildungen und ein Pflegepraktikum nachgewiesen werden müssen, die in §§ 4 und 5 der Empfehlungen des Spitzenverbandes spezifiziert sind.

 

Rz. 6a

Der Versicherte ist nach Maßgabe von Abs. 2 Satz 2 befugt, einen Leistungsantrag sowohl nach dem SGB V als auch nach dem SGB XI gegenüber dem/der Pflegeberater(in) zu stellen. Der Antrag ist nach Abs. 2 Satz 3 unverzüglich der zuständigen Pflege- oder Krankenkasse zu übermitteln. Der betreffende Leistungsbescheid wird sodann nicht nur dem Antragsteller zugeleitet, sondern zeitgleich dem/der Pflegeberater/-in.

 

Rz. 7

Abs. 4 betrifft organisatorische Fragen der Bereitstellung von Pflegeberatung. Die Regelung hat zum Ziel, die Pflegeberatung möglichst wirtschaftlich zu erbringen. Es soll vermieden werden, dass alle Pflegekassen zugleich an jedem Ort Pflegeberater/-innen vorhalten und in die Pflegestützpunkte entsenden müssen. Vielmehr soll abgestimmt festgelegt werden, welche Kasse an welchem Ort und in welcher Anzahl Kräfte stellt.

Ebenfalls der Flankierung des Gebotes, Personal zur Pflegeberatung nicht unkoordiniert einzusetzen, sondern möglichst effizient und abgestimmt, dient der Hinweis in Abs. 4 Sat...

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