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Das Bestehen der Aufklärungs- und Auskunftspflicht der Pflegekassen nach § 7 hat dem Gesetzgeber nicht mehr ausgereicht, um dem Unterstützungsbedarf des Pflegebedürftigen und seiner Angehörigen in schwieriger, oft plötzlich eintretender Lebenssituation Rechnung zu tragen. Dem Ergebnis der bereits seit einiger Zeit zuvor geführten pflegefachlichen Diskussion über die Schaffung begleitender Strukturen zur Beratung und Unterstützung und zur besseren Koordinierung von Leistungsangeboten hat der Gesetzgeber unter anderem mit der Schaffung des § 7a Rechnung getragen. Ratsuchende sollen vor Ort schnell, unbürokratisch und unverzüglich feste Ansprechpartner für eine individuelle Beratung erhalten. Die Vorschrift verschafft dem Pflegebedürftigen einen (einklagbaren) Anspruch auf Pflegeberatung. Pflegeberatung beinhaltet ein allgemeines Fallmanagement. Sie ist zu trennen von der sog. Alltagsbegleitung, die von privaten Leistungsträgern angeboten wird.

Angesiedelt ist die Pflegeberatung bei den Pflegekassen. Die Entscheidungsbefugnis über Leistungen bei Pflegebedürftigkeit fällt damit zusammen mit der Koordinierungspflicht.

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