Rz. 13

Für Klagen gegen die Kündigung von Versorgungsverträgen steht nach Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 73 Abs. 2 der Rechtsweg zu den Sozialgerichten offen. Im Wege der Feststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 SGG ist dort über die Rechtmäßigkeit der Kündigung von Versorgungsverträgen zu entscheiden. Der Klage geht kein Vorverfahren voraus. Ferner hat die Klage keine aufschiebende Wirkung, d.h., der Leistungserbringer ist ohne Rücksicht auf ein Klageverfahren in der Hauptsache mit Eintritt des in der Kündigung für die Beendigung der Vertragsbeziehungen festgelegten Zeitpunkts nicht mehr berechtigt, Leistungen aus dem gekündigten Versorgungsvertrag zu Lasten der Pflegekassen als Kostenträger zu erbringen. Gegen diese Rechtsfolgen kann sich der Einrichtungsträger allerdings mit den Mitteln des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 86b Abs. 1 SGG rechtlich zur Wehr setzen. Um bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes eine vorläufige Fortsetzung der Vertrags-Abrechnungsbeziehungen zu erreichen, kann der Einrichtungsträger nach dieser Vorschrift bei dem für die Hauptsache zuständigen Sozialgericht beantragen, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anzuordnen. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Einrichtungsträgers, im Vorfeld eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nach § 86b SGG zunächst bei den Landesverbänden der Pflegekassen gemäß § 86a Abs. 3 SGG eine Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Kündigungsmaßnahme zu beantragen. Eine solche Aussetzung kommt nach dieser Vorschrift nur in Betracht, wenn der Träger der Pflegeeinrichtung substantiiert darlegen und glaubhaft machen kann, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ausgesprochenen Kündigung bestehen und/oder Sofortvollzug dieser Maßnahme für den Einrichtungsträger eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigte Härte zur Folge hätte.

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