Rz. 16

Mit Abschluss des Versorgungsvertrags gilt die Pflegeeinrichtung als zugelassen. Die vertragliche Zulassung vermittelt den Leistungserbringern nicht nur die generelle Berechtigung zur bundesweiten Teilnahme an der pflegerischen Versorgung zulasten der Pflegeversicherung (statusbegründende Funktion des Versorgungsvertrags); mit ihr verbindet sich auch für die Pflegeeinrichtungen die grundsätzliche Verpflichtung, im Rahmen des Versorgungsauftrages die pflegerische Versorgung sicherzustellen (Abs. 4 Satz 2). Allein die Vertragszulassung in einem Bundesland berechtigt damit zu einer Versorgung von Pflegebedürftigen aus dem gesamten Bundesgebiet (vgl. auch Rz. 14a). Zu den Verpflichtungen der Leistungserbringer aus dem Versorgungsvertrag gehört auch die Durchführung von Pflegeeinsätzen nach § 37 Abs. 3 auf Anforderung der Pflegebedürftigen.

Die Pflegekassen sind im Gegenzug verpflichtet, die von den Pflegeeinrichtungen aus dem Versorgungsvertrag zu erbringenden Leistungen nach Maßgabe der Vorschriften des Achten Kapitels zu vergüten (Abs. 4 Satz 3). Zu diesem Zweck haben die Pflegeeinrichtungen einen grundsätzlichen Anspruch darauf, dass angemessene Vergütungssätze nach den gesetzlichen Vorgaben festgelegt werden.

 

Rz. 17

Sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Versorgungsvertrag bestehen für die Vertragsparteien ausschließlich für die Dauer seines Bestehens. Zu seiner Auflösung bedarf es der ordnungsgemäßen (ordentlichen oder außerordentlichen) Kündigung nach Maßgabe des § 74. Das Recht der Vertragspartner auf eine einvernehmliche Vertragsauflösung außerhalb der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.

Der Versorgungsvertrag gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2 ist für alle Pflegekassen und die Pflegeeinrichtung im Inland, d. h. über den Bereich einzelner Bundesländer hinaus, unmittelbar verbindlich (vgl. im Einzelnen hierzu Rz. 14a). Zur normativen Wirkung von Versorgungsverträgen im Übrigen vgl. Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, SGB V, § 109 Rz. 2.

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