Rz. 13a

Mit der durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz mit Wirkung zum 1.7.2008 in Abs. 2 Satz 1 HS 2 aufgenommenen Ergänzung hat der Gesetzgeber eigenständig wirtschaftenden Pflegeeinrichtungen, die sich in einem örtlichen und organisatorischen Verbund befinden, die Möglichkeit zum Abschluss eines einheitlichen Versorgungsvertrags (Gesamtversorgungsvertrag) eingeräumt. Seit Änderung des Abs. 2 Satz 1 durch das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz zum 30.10.2012 ist diese den Pflegeinrichtungsträgern zum Abschluss eines Gesamtversorgungsvertrages eingeräumte Legitimation an die modifizierte Voraussetzung geknüpft, dass die betroffenen Pflegeeinrichtungsträger oder selbständig wirtschaftenden Einrichtungen (vgl. § 71 Abs. 1 und 2) vor Ort organisatorisch miteinander verbunden sind. Erklärtes Ziel der Regelung ist es, die Vertragspartner der Versorgungsverträge von unnötigem Verwaltungsaufwand zu entlasten und mit der gesetzlichen Neuregelung einen Beitrag zum Abbau der Bürokratie zu leisten. An der grundlegenden Voraussetzung, dass jeder Einrichtungsteil weiterhin selbständig wirtschaftet, soll sich nach dem Willen des Gesetzgebers nichts ändern. Allerdings genügt es künftig, dass alle Teile der Verbundeinrichtung (und damit jeder Teil der Gesamteinrichtung) unter der ständigen Verantwortung nur einer ausgebildeten Pflegefachkraft stehen. Im Fall eines Personalaustauschs zwischen den verschiedenen selbständig wirtschaftenden Einrichtungen innerhalb der Verbundeinrichtung bedarf es jedoch – neben der damit korrespondierenden Vereinbarung nach § 84 Abs. 5 – einer klaren rechnungsmäßigen Abgrenzung der Kosten des Personaleinsatzes, damit hinsichtlich der Kostenzuordnung zu den verschiedenen Einrichtungsteilen keine Unklarheiten entstehen (vgl. BT-Drs. 16/7439 S. 67).

 

Rz. 13b

Gesamtversorgungsverträge bieten den Einrichtungsträgern in zulassungsrechtlicher Hinsicht die Möglichkeit, ihr bestehendes Angebot über ihren Versorgungsbereich hinaus zu erweitern. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ist es nämlich insbesondere auch in ländlichen Regionen wünschenswert, wenn Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen zusätzliche Angebote für Kurzzeit- bzw. Tages- oder Nachtpflege von einer bereits zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtung zur Verfügung gestellt werden können und diese sich damit in ihrer Leistungserbringung ins Quartier hinein öffnet (Sicherstellung einer quartiersnahen Unterstützung zwischen verschiedenen Versorgungsbereichen). Aus den gleichen Beweggründen stellt das Gesetz in Abs. 2 Satz 1 daneben klar, dass in vollstationären Pflegeeinrichtungen auch einzelne, wirtschaftlich abgegrenzte Verantwortungsbereiche in Form von sog. eingestreuten Plätzen neben dem sonstigen Leistungsangebot als Gesamtversorgungsvertrag zugelassen werden können. Dies soll u. a. etwaigen Befürchtungen der Einrichtungsträger um die wirtschaftliche Tragfähigkeit solcher Erweiterungen des Leistungsangebots entgegenwirken (vgl. BT-Drs. 18/10510 S. 115).

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