Rz. 11

Die Frage, ob die von der Pflegeeinrichtung als verantwortliche Pflegefachkraft i. S. v. Abs. 1 und 2 benannte Person die für deren Anerkennung gesetzlich erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, haben die Verbände der Pflegekassen im Rahmen ihrer gemeinsamen Entscheidung über den Abschluss eines Versorgungsvertrages (§ 73) zu prüfen (Einzelfallprüfung). Damit korrespondiert die Regelung des § 74 Abs. 1 Satz 1, wonach ein Versorgungsvertrag u. a. dann gekündigt werden kann, wenn die zugelassene Pflegeeinrichtung nicht nur vorübergehend über keine ausgebildete Pflegefachkraft (mehr) verfügt. Die Rechtsprechung folgert aus diesem Regelungsgefüge, dass die Frage der Anerkennung einer ausgebildeten Pflegefachkraft von den Pflegekassen grundsätzlich nur im Verhältnis zu einer Pflegeeinrichtung im Zulassungs- bzw. Zulassungsentziehungsverfahren (§§ 72, 74) zu prüfen ist. Demgegenüber hat eine ausgebildete Pflegefachkraft daneben kein (eigenständiges) subjektiv-öffentliches Recht gegen die Pflegekassenverbände auf Durchführung eines förmlichen Prüfungsverfahrens dahingehend, ob sie als verantwortliche Pflegefachkraft anzuerkennen ist (Statusentscheidung), und zwar weder in Form eines Bescheides, eines Attests, einer Bescheinigung oder eines Zertifikats (feststellender Verwaltungsakt). Allerdings kann das "Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme" nach der Rechtsprechung bei Rechtsunsicherheit über eine Anerkennungsmöglichkeit auch schon im Vorfeld eines Zulassungsverfahrens sowohl für den Einrichtungsträger wie auch für die sich um eine Stelle als verantwortliche Pflegefachkraft bewerbende Pflegefachkraft gegenüber den Landesverbänden der Pflegekassen im Einzelfall einen Auskunftsanspruch zur zulässigen Ausübung der Leitungsfunktion begründen (vgl. hierzu eingehend BSG, Urteil v. 18.5.2011, B 3 P 5/10 R).

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