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Voraussetzung für die nach § 71 anerkannten Pflegeeinrichtungen ist, dass es sich um selbständig wirtschaftende Einrichtungen handelt. Nach Auffassung des Gesetzgebers ist es unerlässlich, dass verschiedene Versorgungszweige innerhalb ihres Leistungsverbundes organisatorisch und wirtschaftlich selbständig geführt werden, um unterschiedliche Aufgaben und Finanzierungsverantwortlichkeiten (Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Sozialhilfe etc.) nicht zu vermengen. § 71 lässt nämlich nicht nur Pflegeeinrichtungen zu, die sich ausschließlich die Betreuung von Pflegebedürftigen zur Aufgabe gemacht haben. Ebenso können Pflegeabteilungen in Altenheimen oder an Krankenhäusern und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen Pflegeeinrichtungen i. S. d. PflegeVG sein, soweit sie vom Träger als wirtschaftliche und organisatorisch selbständige Einheiten geführt werden und die sonstigen Voraussetzungen des § 71 erfüllen (BR-Drs. 505/93 S. 134 f.). Die Vorschrift des § 71 soll daher die wirtschaftliche und finanzielle Verantwortung des Trägers für die Pflegeeinrichtungen unterstreichen, mit denen dieser eine Teilnahme an der pflegerischen Versorgung nach § 72 anstrebt. Die Vorgabe der "wirtschaftlichen Unabhängigkeit" ist auf das Krankenhausfinanzierungsgesetz abgestimmt. Danach gehört die Umwidmung von Krankenhäusern oder Krankenhausabteilungen in Pflegeeinrichtungen oder "selbständige, organisatorisch und wirtschaftlich vom Krankenhaus getrennte Pflegeabteilungen" ausdrücklich zu den Aufgaben, die von den Ländern aus öffentlichen Mitteln zu fördern sind (§ 9 Abs. 2 Nr. 6 KHG; vgl. BR-Drs., a. a. O.).

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