Rz. 4

Abs. 2 definiert die von dem Gesetz ferner erfassten stationären Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime). Während die ambulante Pflege grundsätzlich innerhalb der Wohnung des Pflegebedürftigen erfolgt, ist es Wesensmerkmal der stationären Pflege, dass sich der Pflegebedürftige zu ihrer Inanspruchnahme in eine Einrichtung außerhalb der Wohnung begibt. Die von der Pflegeeinrichtung gewährte Pflege kann vollstationärer oder teilstationärer Natur sein (Abs. 2 Nr. 2). Unerheblich für die vollstationäre Pflegeversorgung ist, ob Pflegebedürftige in das Pflegeheim auf Dauer oder nur vorübergehend aufgenommen werden, sofern ihnen nur eine Versorgung "rund um die Uhr" zuteil wird. Zu den vollstationären Einrichtungen gehören daher auch Einrichtungen der Kurzzeitpflege (§ 42). Das Erfordernis einer 24-stündigen Betreuung unterscheidet wiederum die vollstationäre von der teilstationären Pflege. Im letzteren Fall erhält der Pflegebedürftige nur für einen Teil des Tages eine pflegerische Betreuung. Zu den teilstationären Einrichtungen gehören vor allem Tagesstätten. Entgegen früherem Recht hat der Gesetzgeber mit der Änderung des Abs. 2 Satz 2 zum 30.10.2012 durch das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz v. 23.10.2012 die Möglichkeit eingeräumt, dass Träger einer Einrichtung der Tagespflege diese ggf. gleichzeitig auch für Angebote der Nachtpflege nutzen können. Bei aufeinander abgestimmten Angeboten der Tages- und Nachtpflege steht damit (auch) in diesen Fällen einer Zulassung selbständig wirtschaftenden Einrichtungen rechtlich nichts entgegen, soweit diese mithilfe von Gesamtversorgungsverträgen wirtschaftlich betrieben werden können (vgl. BT-Drs. 17/9369 S. 44).

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