Rz. 15

Die Pflegebedürftigen können nach § 2 Abs. 2 Satz 1 zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger wählen. Die Pflegekassen haben das Wahlrecht des Pflegebedürftigen durch eine umfassende Unterrichtung über Leistungen und Preise der zugelassenen Pflegeeinrichtungen, in deren Einzugsbereich er wohnt, zu unterstützen und ihn auch über regional verfügbare Betreuungsangebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45a) zu informieren. Abs. 3 bestimmt nunmehr, dass die Pflegekasse dem Pflegebedürftigen eine Leistungs- und Preisvergleichsliste zu übermitteln hat. Diese Verpflichtung trifft die Kasse inzwischen bereits unverzüglich nach Eingang des Leistungsantrages des Pflegebedürftigen und nicht erst mit dem Bewilligungsbescheid. Gleichzeitig hat die Kasse dem Pflegebedürftigen mitzuteilen, wo sich der nächsterreichbare Pflegestützpunkt befindet und wer der/die zuständige Pflegeberater(in) ist. Die Mitteilung muss effektiv ausgestaltet sein, d. h., sie muss Hinweise auf Öffnungszeiten, telefonische Erreichbarkeit u. Ä. enthalten. Mit ihr zu verbinden ist ein Hinweis auf die Unentgeltlichkeit von Beratung und Unterstützung durch die Einrichtungen nach § 7a und § 7c. § 92a Abs. 1 Satz 1 ermächtigt die Bundesregierung u. a. mit dem Ziel, die Pflegekassen bei der Erstellung der Leistungs- und Preisvergleichslisten zu unterstützen (Nr. 3 der Vorschrift), durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen Pflegeheimvergleich anzuordnen.

Sinn und Zweck der Übermittlung der Leistungs- und Preisvergleichsliste ist es, dem Pflegebedürftigen die Übersicht über die zum Teil schwer vergleichbaren Leistungsangebote und deren Preise zu erleichtern (vgl. BSG, Urteil v. 29.1.2009, B 3 P 8/07 R, SozR 4-3300 § 89 Nr. 1), und nicht etwa, eine möglichst große Vielzahl unterschiedlicher Angebotsmodelle zu schaffen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 15.2.2007, L 14 P 7/06).

Abs. 3 Satz 3 enthält verschiedene verfahrensrechtliche und materiell-rechtliche Regelungen zu der Leistungs- und Preisvergleichsliste. Pflegebedürftige müssen zudem in geeigneter Weise auf die Veröffentlichung der Ergebnisse von Qualitätsprüfungen hingewiesen werden. Einzelheiten zu der Veröffentlichung finden sich in der Vorschrift des § 115.

Die Leistungs- und Preisvergleichsliste ist auch Dritten zur Verfügung zu stellen, wenn diese die Angaben nicht zu gewerblichen Zwecken nutzen. Diese Regelung des Abs. 3 Satz 6 soll die Möglichkeit schaffen, dass die Daten nach unterschiedlichen Kriterien aufzubereiten sowie die Angaben vollständig veröffentlicht werden und bei der Nutzung der Angaben keine Anbieter benachteiligt werden. Damit werden die Wahlmöglichkeiten des Pflegebedürftigen und seiner Angehörigen erweitert sowie der Wettbewerb gestärkt (BT-Drs. 18/10510, Besonderer Teil Art. 1 Nr. 1a Buchst. b, S. 105, 106).

 

Rz. 16

(unbesetzt)

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