Rz. 3

Träger des Sicherstellungsauftrags sind ausschließlich die Pflegekassen. Demgegenüber sind die Pflegeeinrichtungen nach dem Willen des Gesetzgebers von der unmittelbaren gesetzlichen Verantwortung für die Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung ausgenommen. Lediglich mittelbar werden die Pflegeeinrichtungen und sonstigen Leistungserbringer über die in Versorgungsverträgen gem. § 72 zu treffenden Vereinbarungen zur (Mit-) Verantwortung für die Erfüllung des Sicherstellungsauftrags herangezogen.

 

Rz. 4

Inhalt des Sicherstellungsauftrags ist die den Pflegekassen übertragene Gewährtragungspflicht, für eine bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse entsprechende pflegerische Versorgung Sorge zu tragen. Zur Erreichung dieses Ziels stellt das Gesetz qualitative Anforderungen an die Pflegeeinrichtungen. Diesem gesetzgeberischen Anliegen entspricht, dass es sich bereits nach der Begriffsdefinition des § 71 Abs. 1 und 2 nur dann um Pflegeeinrichtungen im Sinne des Gesetzes handelt, wenn diese Einrichtungen unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegekraft stehen (vgl. auch § 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1). Nicht mehr unmittelbarer Gegenstand des gesetzlichen Sicherstellungsauftrags ist seit 1.6.2008 der Abschluss von Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen (vgl. Rz. 2). Der Gesetzgeber hat damit aber sein Anliegen, bei der Pflege einen Mindeststandard zu garantieren, der den Vorgaben des § 2 Abs. 1 entspricht (so schon BSG, Urteil v. 6.8.1998, B 3 P 8/97 R, zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Pflegequalitätssicherungsgesetzes zum 1.1.2002), nicht aufgegeben. Zum einen sind die Pflegekassen und deren Verbände nämlich neben den zugelassenen Pflegeeinrichtungen seit 1.7.2008 gemäß § 113 Abs. 1 Satz 3 unmittelbar den nach dieser Vorschrift auf Spitzenebene zu treffenden Vereinbarungen über Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität und Qualitätssicherung in der ambulanten und stationären Pflege sowie den bundesweiten Vereinbarungen zur Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements unterworfen. Zum anderen dürfen gemäß § 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 4 Versorgungsverträge auch nur mit Pflegeeinrichtungen geschlossen werden, soweit diese sich vertraglich verpflichten, nach Maßgabe der Vereinbarungen gemäß § 113 einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln sowie alle Expertenstandards nach § 113a anzuwenden. Einen weiteren Beitrag zur Qualitätssicherung im stationären Bereich leistet die in § 84 Abs. 5 Satz 1 getroffene Regelung, wonach in der Pflegesatzvereinbarung die wesentlichen Leistungs- und Qualitätsmerkmale der Einrichtung festzulegen sind. Im Zusammenhang mit der Qualitätssicherung steht auch die in Satz 1 aufgenommene Forderung des Gesetzgebers, dass die pflegerische Versorgung dem allgemein anerkannten Stand wissenschaftlicher, d. h. medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse entsprechen soll.

 

Rz. 5

"Bedarfsgerechte" und "gleichmäßige" Versorgung im Sinne des Gesetzes bedeutet nichts anderes, als dass hiernach die Pflegekassen aufgefordert sind, flächendeckend durch eine hinreichende Anzahl von Leistungsanbietern eine ausreichende Versorgung der Versicherten sicherzustellen. Hingegen ist den Pflegekassen das Instrumentarium einer "Bedarfsplanung", wie sie z. B. das SGB V für die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung vorsieht (§ 99), nicht gegeben. Einer solchen rechtlichen Betrachtung stünde auch entgegen, dass Pflegeinrichtungen, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, gemäß § 72 Abs. 3 Satz 1 HS 2 einen Anspruch Abschluss eines Versorgungsvertrages haben (Kontrahierungszwang). Im Zusammenhang mit dem Sicherstellungsauftrag der Pflegekassen sind auch die Landespflegegesetze der Länder zu sehen, deren erklärtes Ziel es ist, eine leistungsfähige und wirtschaftliche ambulante, teilstationäre, vollstationäre und komplementäre Angebotsstruktur für alle Pflegebedürftigen zu gewährleisten (vgl. § 1 Landespflegegesetz NW v. 19.3.1996, GV.NRW S. 137, i. d. F. v. 9.5.2000).

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