Rz. 2

§ 12 Abs. 1 Satz 1 weist den Pflegekassen als wesentliche Aufgabe die Verantwortung für die Sicherstellung der pflegerischen Versorgung ihrer Versicherten zu. Zur Erreichung dieses Ziels haben sie hierbei mit allen an der pflegerischen, gesundheitlichen und sozialen Versorgung Beteiligten eng zusammenzuarbeiten und auf die Beseitigung von Mängeln der pflegerischen Versorgungsstruktur hinzuwirken (vgl. im Einzelnen auch die Erläuterungen zu § 12). Der in § 12 allgemein umschriebene Sicherstellungsauftrag erfährt durch § 69 eine nähere Konkretisierung. Hiernach haben die Pflegekassen im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse entsprechende pflegerische Versorgung der Versicherten zu gewährleisten. Zur Erfüllung des ihnen übertragenen Sicherstellungsauftrags schließen die Pflegekassen mit den Trägern der Pflegeeinrichtungen und sonstigen Leistungserbringern Versorgungsverträge (§§ 72, 73) und Vergütungsvereinbarungen (§§ 85, 89). Der nach früherem Recht seit 1.1.2002 vorgesehene Abschluss von sog. Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen ist als weiteres Instrumentarium zur Erfüllung des Sicherstellungsauftrags mit Streichung des § 80a durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz mit Wirkung zum 1.7.2011 weggefallen; die wesentlichen Merkmale dieser Vereinbarungen sind seitdem im Rahmen der Pflegesatzvereinbarung zu berücksichtigen (vgl. § 84 Abs. 5). Satz 3 knüpft an die in § 11 Abs. 2 festgeschriebene Trägervielfalt an und gibt vor allem den Pflegekassen und deren Verbänden auf, bei Abschluss der Versorgungsverträge die Vielfalt, die Unabhängigkeit und Selbständigkeit sowie das Selbstverständnis der Träger von Pflegeeinrichtungen in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben zu achten.

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