Rz. 2
Damit im Rahmen des Finanzausgleichs der Einnahmen- und Ausgabenentwicklung bei den Pflegekassen zeitnäher Rechnung getragen werden kann, soll ein monatlicher Ausgleich durchgeführt werden (vgl. BT-Drs. 12/5262 S. 131). Abs. 1 der Vorschrift bestimmt, welche Daten hierzu von den Pflegekassen an das Bundesversicherungsamt mitzuteilen sind. Abs. 2 regelt, ob eine Pflegekasse Zahlungen aus dem Ausgleichsfonds erhält oder leisten muss. Nach Abs. 3 haben die Pflegekassen dem Bundesversicherungsamt die notwendigen Berechnungsrundlagen mitzuteilen.
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