Rz. 6

Nach Abs. 2 Satz 1 HS 1 zahlen die Krankenkassen die Beiträge für Bezieher von Krankengeld. Wie bei Arbeitnehmern hat die Krankenkasse den vom Krankengeldbezieher zu tragenden Beitragsanteil einzubehalten, hierzu verweist HS 2 auf § 28g Satz 1 SGB IV. Zahlt die Krankenkasse für ein Mitglied Verletztengeld, Übergangsgeld oder Versorgungskrankengeld im Auftrag eines Leistungsträgers aus, sind die zu entrichtenden Beiträge ebenfalls von den Krankenkassen zu berechnen, anzufordern und abzuführen (vgl. Verwaltungsvereinbarung (VV) Beiträge).

 

Rz. 7

Nach Abs. 2 Satz 2 können für Versicherungspflichtige nach § 21 Nr. 1 bis 5 die nach § 59 Abs. 3 zur Tragung der Beiträge Verpflichteten einen Dritten mit der Zahlung der Beiträge beauftragen und mit den Pflegekassen Näheres über die Zahlung und Abrechnung der Beiträge vereinbaren. Die zur Zahlung der Beiträge Verpflichteten – mit Ausnahme der örtlichen Träger der Jugendhilfe, die zur Zahlung der Beiträge für die nach § 21 Nr. 4 Versicherten verpflichtet sind – sind mit dem GKV-Spitzenverband für die Pflegekassen und unter Einbeziehung des Bundesversicherungsamtes (heute: Bundesamtes für Soziale Sicherung – BAS) übereingekommen, dass aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung die Zahlung der Beiträge nicht von jedem Leistungsträger an die einzelne Kranken- bzw. Pflegekasse, sondern über eine zentrale Stelle direkt an den Ausgleichsfonds (vgl. § 65 SGB XI) erfolgen soll. Das BAS als Verwalter des Ausgleichsfonds nimmt im Rahmen des Finanzausgleichs die Verteilung der Beiträge auf die Pflegekassen vor. Auch die Träger der Jugendhilfe nehmen die Beitragszahlungen an des BAS vor, jedoch nicht über eine zentrale Stelle (vgl. Leitfaden zum Meldeverfahren und zur Beitragszahlung für die nach § 21 Nr. 4 SGB XI versicherungspflichtigen Kinder und Jugendlichen durch die Träger der Jugendhilfe nach dem SGB VIII vom 1.12.2016 – abrufbar auf der Homepage des BAS).

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