Rz. 3

Nach Abs. 1 Satz 1 sind – in Anlehnung an die Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. § 252 SGB V) – die Beiträge von demjenigen zu zahlen sind, der sie zu tragen hat, soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist. Der Gesetzgeber hat damit den Grundsatz der Krankenversicherung für die Pflegeversicherung übernommen (vgl. BT-Drs. 12/5952 S. 44 zu § 56). Wer die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung zu tragen hat, ist in den §§ 58 bis 59a geregelt (vgl. Komm. zu §§ 58ff.). Nach Abs. 1 Satz 2 gelten die § 252 Abs. 1 Satz 2, die §§ 253 bis 256a SGB V und §§ 49 Satz 2, 50 und 50a KVLG 1989 entsprechend.

 

Rz. 4

§ 252 Abs. 1 Satz 2 SGB V sieht für Bezieher von Bürgergeld die Beitragszahlung durch die Bundesagentur oder in den Fällen des § 6a SGB II die zugelassenen kommunalen Träger (sog. Optionskommunen) vor. Dies gilt allerdings nur für versicherungspflichtige Bezieher von Bürgergeld nach § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2a SGB XI.

§ 253 SGB V regelt die Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt bei versicherungspflichtig Beschäftigten und verweist dabei auf die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach den §§ 28d bis 28n und § 28r SGB IV (Näheres vgl. Komm. dort). Ein parallele Regelung findet sich für den Bereich der landwirtschaftlichen Krankenversicherung in § 49 Abs. 1 Satz 2 KVLG 1989 (soweit der Gesetzgeber nur auf § 49 Satz 2 Bezug nimmt, dürfte dies ein redaktionelles Versehen sein).

§ 254 SGB V regelt die Beitragszahlung der versicherungspflichtigen Studenten (Näheres vgl. Komm. zu § 254 SGB V).

§ 255 SGB V trifft Regelungen zur Beitragszahlung aus der Rente und § 256 SGB V bezüglich der Versorgungsbezüge (Näheres vgl. Komm. zu §§ 255, 256 SGB V). Für den Bereich der landwirtschaftlichen Krankenversicherung ist dies in § 50 KVLG 1989 geregelt.

§ 256a SGB V regelt die Ermäßigung und den Erlass von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen für den Fall der verspäteten Anzeige eines Versicherungspflichtverhältnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bzw. § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 (Näheres vgl. Komm. zu § 256a SGB V). Für den Bereich der landwirtschaftlichen Krankenversicherung gilt insoweit § 50a KVLG 1989.

 

Rz. 5

Nach Abs. 1 Satz 3 werden die aus einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) und einer laufenden Geldleistung nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) zu entrichtenden Beiträge von der Alterskasse gezahlt; § 28g Satz 1 SGB IV gilt entsprechend.

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