(1) 1Beiträge, die Versicherungspflichtige aus ihrer Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu tragen haben, sind von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten und an die landwirtschaftliche Krankenkasse zu zahlen. 2§ 255 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt.

 

(2) 1Beiträge, die Versicherungspflichtige aus Versorgungsbezügen zu zahlen haben, sind von den Zahlstellen der Versorgungsbezüge einzubehalten und an die landwirtschaftliche Krankenkasse zu zahlen. 2§ 256 Abs. 1 Satz 2 bis 5 und Absatz 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch[1] [Bis 10.05.2019: Abs. 2 bis 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch] gilt.

[1] Geändert durch Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz - TSVG) vom 06.05.2019. Anzuwenden ab 11.05.2019.

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