Rz. 4
Ein Verstoß gegen die in Abs. 1 normierte Erwartung des Gesetzgebers bleibt nach allgemeiner Auffassung sanktionslos. § 66 SGB I findet keine Anwendung. Bei einem Verstoß gegen die in Abs. 2 normierten Pflichten hingegen richten sich die Folgen fehlender Mitwirkung ausweislich der Gesetzesbegründung nach § 66 Abs. 2 SGB I (vgl. BR-Drs. 505/93). § 66 Abs. 2 SGB I bezieht sich zwar nach seinem Wortlaut auf die Mitwirkungspflichten nach §§ 62 bis 65 SGB I, § 6 Abs. 2 geht diesen Normen indes als lex specialis vor und § 66 Abs. 2 SGB I nennt ausdrücklich den Bezug von Sozialleistungen bei Pflegebedürftigkeit als einen Tatbestand, der sanktionsrelevante Mitwirkungspflichten auslöst.
Rz. 5/6
(unbesetzt)
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen