Rz. 2
Im Gesetzgebungsverfahren war die Regelung zunächst als § 54 vorgesehen. Die Vorschrift regelt die Beitragsfreiheit in der sozialen Pflegeversicherung und orientiert sich zum Teil an den Grundsätzen der Beitragsfreiheit in der Krankenversicherung (§§ 224 und 225 SGB V und § 44 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989). Von der Beitragsfreiheit werden nach Abs. 1 Familienangehörige erfasst. Abs. 2 enthält Bestimmungen über die Beitragsfreiheit von Rentenantragstellern und Abs. 3 für den Bezug des Mutterschafts- oder Elterngeldes. Abs. 4 regelt, unter welchen Voraussetzungen bestimmte Mitglieder, die sich auf nicht absehbare Dauer in stationärer Pflege befinden, beitragsfrei sind und Abs. 5 regelt die Beitragsfreiheit von Beziehern von Pflegeunterstützungsgeld für diese Leistung.
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