Rz. 2

Im Gesetzgebungsverfahren war die Regelung zunächst als § 54 vorgesehen. Die Vorschrift regelt die Beitragsfreiheit in der sozialen Pflegeversicherung und orientiert sich zum Teil an den Grundsätzen der Beitragsfreiheit in der Krankenversicherung (§§ 224 und 225 SGB V und § 44 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989). Von der Beitragsfreiheit werden nach Abs. 1 Familienangehörige erfasst. Abs. 2 enthält Bestimmungen über die Beitragsfreiheit von Rentenantragstellern und Abs. 3 für den Bezug des Mutterschafts- oder Elterngeldes. Abs. 4 regelt, unter welchen Voraussetzungen bestimmte Mitglieder, die sich auf nicht absehbare Dauer in stationärer Pflege befinden, beitragsfrei sind und Abs. 5 regelt die Beitragsfreiheit von Beziehern von Pflegeunterstützungsgeld für diese Leistung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge